Förderbekanntmachung Stiftungsprofessuren

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15. Juli 2016

Aufruf zur Einreichung von Interessenbekundungen zur Einrichtung von Stiftungsprofessuren im Rahmen des "Fördernetzwerks Interdisziplinäre Sozialpolitikforschung" (FIS)

 

Grundlage der Förderung

Das Interessenbekundungs- und Antragsverfahren wird auf der Grundlage der Richtlinie zur Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik vom 3. Mai 2016, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), den hierzu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils gültigen Fassung und des Förderprogramms "Fördernetzwerk Interdisziplinäre Sozialpolitikforschung – FIS" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) durchgeführt.

Die in der Richtlinie getroffenen Regelungen sind zu beachten. Dieser Aufruf enthält ergänzende Förderkriterien. Er richtet sich an Institutionen und Personen, die im "Fördernetzwerk Interdisziplinäre Sozialpolitikforschung – FIS") eine Stiftungsprofessur zu einem der unten ausgeführten Schwerpunktthemen der Sozialpolitikforschung aufbauen wollen. Zugleich sind die Querschnittsziele Chancengleichheit und Nachhaltigkeit zu beachten.

Sozialpolitischer Hintergrund

Die unabhängige Sozialpolitikforschung ist von hoher Bedeutung sowohl für den Sozialstaat als auch für das BMAS. Sie hat eine wichtige aufklärende und informierende Funktion im öffentlichen Diskurs über die Bedeutung und Weiterentwicklung des Sozialstaates. Unabhängige und theoretisch fundierte Analysen über den tagespolitischen Zeithorizont hinaus sind wichtig, um politische Gestaltungsbedarfe erkennen zu können. Nicht zuletzt ist die Verankerung von sozialpolitischen Themen in der Lehre an den Universitäten wichtige Voraussetzung für die Ausbildung eines kompetenten Nachwuchses in Politik und Verwaltung. Für das BMAS ist der Fortbestand einer leistungsfähigen unabhängigen Sozialpolitikforschung unverzichtbare Bedingung für die Sicherung der theoretischen Grundlagen der Sozialpolitik.

Um Fortbestand und Leistungsfähigkeit der unabhängigen (universitären) Sozialpolitikforschung zu unterstützen, ruft das BMAS das Fördernetzwerk Interdisziplinäre Sozialpolitikforschung (FIS) ins Leben. Das BMAS will damit einen Beitrag zur Stärkung von Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik an deutschen Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) leisten. Dies betrifft die relevanten Disziplinen Soziologie, Politikwissenschaft, Volkswirtschaftslehre, Rechtswissenschaft, Sozialethik und Geschichtswissenschaft.

Ziel des Netzwerks ist es, die unabhängige Sozialpolitikforschung durch einen breiten förderpolitischen Ansatz zu stärken. Konkret sind folgende drei Förderinstrumente vorgesehen: Förderung von Stiftungsprofessuren, Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs, Förderung von Leuchtturmprojekten im Bereich der Sozialpolitikforschung.
Diese Förderinstrumente sollen um verschiedene Dialogformate ergänzt werden, welche den Austausch zwischen den Akteuren der sozialpolitisch forschenden Disziplinen untereinander aber auch zwischen den wissenschaftlichen Akteuren, der Politik und der Verwaltung fördern sollen. Hierzu zählen etwa Tagungen, Workshops oder Vortragsreihen.

Mit dieser Bekanntmachung sollen zunächst Stiftungsprofessuren ausgewählt und gefördert werden.

Ziele der Förderung von Stiftungsprofessuren

Mit der Förderung der FIS-Professuren soll die Sozialpolitikforschung in Deutschland gestärkt werden. In diesem Zusammenhang soll es Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern ermöglicht werden, sich als Professorin bzw. Professor mit einem sozialpolitischen Thema an einer deutschen Hochschule zu etablieren. Zugleich ermöglichen die Professuren den jeweiligen Hochschulen eine Profil- bzw. Strukturbildung im Bereich der Sozialpolitik- und Sozialrechtsforschung.

Wer wird gefördert?

Adressaten dieser Förderbekanntmachung sind Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen), die spätestens im Rahmen der konkreten Antragstellung eine verbindliche Zusage zur Anschlussfinanzierung entsprechend Nummer 4.1 der "Förderrichtlinie zur Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik" vom 3. Mai 2016 vorweisen können. Antragsteller und Empfänger der Fördermittel sind die Hochschulen. Diese führen auf Basis der Antragsbewilligung ein Berufungsverfahren durch und berufen die Professorin/den Professor spätestens zum Sommersemester 2018.

Was wird gefördert?

Ab dem Sommersemester 2018 sollen auf Basis dieser Förderbekanntmachung und im Rahmen des FIS Juniorprofessuren (W1 mit Tenure-Track), W2- und W3-Professuren an deutschen Hochschulen samt zugehörigem Personals eingerichtet und über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren gefördert werden. Anträge auf Förderung von Juniorprofessuren (W1 mit Tenure-Track) werden bei gleicher Eignung bevorzugt. Die Förderung erstreckt sich auf die folgenden Fachrichtungen:

  • Soziologie,
  • Politikwissenschaft,
  • Volkswirtschaftslehre,
  • Rechtswissenschaft,
  • Sozialethik und
  • Geschichtswissenschaft

Förderungswürdige Themen sind die wissenschaftliche Erforschung der

  • Institutionellen Struktur/Verfassung des deutschen Sozialstaats, auch im Vergleich zu sozialen Sicherungssystemen in anderen Ländern,
  • Gesellschaftlichen Grundlagen von Sozialstaatlichkeit,
  • Herausforderungen für Arbeitsmarkt-, Ausbildungs- und Sozialsysteme durch Veränderungen in Gesellschaft und Arbeitswelt,
  • Anpassung der sozialen Sicherungssysteme an neue Herausforderungen in Gesellschaft und Arbeitswelt sowie
  • Auswirkungen von sozial- und arbeitsmarktpolitischen Reformen.

Neben der inhaltlichen Ausrichtung ist wesentliches Kriterium die Schwerpunktbildung durch interdisziplinäre Vernetzung an den jeweiligen Hochschulen oder durch Kooperation mit anderen Institutionen. Angestrebt wird eine sozialpolitische und -rechtliche Profilbildung unter Einbeziehung bereits vorhandener Strukturen. Die geförderten Professuren sollen einen Beitrag leisten zur Kompetenzbündelung und damit zur Schaffung sichtbarer und nachhaltiger Strukturen im Bereich der Sozialpolitikforschung.

Mit der Förderung wird angestrebt, Strukturbildung im Bereich von Forschung wie auch Lehre zu bewirken. Dies erfordert explizit die Entwicklung von Konzepten für eine innovative und möglichst interdisziplinäre Lehre in den Feldern Sozialpolitik und Sozialrecht.

Ferner soll die Professorin/der Professor bereit sein, sich aktiv in das FIS einzubringen, etwa durch bis zu zwei Vorträge pro Jahr im Rahmen von Veranstaltungen des FIS. Darüber wird die Bereitschaft erwartet, während des Förderzeitraums in Absprache mit dem BMAS pro Jahr bis zu zwei Kurzexpertisen aus der laufenden Forschungstätigkeit zu sozialpolitischen Fragestellungen zu erstellen.

Gefördert werden grundsätzlich alle zur Erreichung des Zuwendungszwecks erforderlichen und durch die Bewilligungsbehörde anerkannten, förderfähigen Ausgaben. Hierzu zählen nach Nummer 4.3 der "Förderrichtlinie zur Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik" vom 3. Mai 2016:

  • Personalausgaben für die Berufenen und weiteres zur Professur gehöriges Personal;
  • Verwaltungsausgaben (Sachausgaben für Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Telefon- und Internetkosten);
  • Ausgaben für Dienstreisen zur Teilnahme an Konferenzen/Tagungen;
  • Literatur, Gegenstände sowie andere notwendige Investitionen, soweit diese nicht zur Grundausstattung gehören.
  • Die Grundausstattung ist von der jeweiligen Hochschule bereit zu stellen.

Wie wird gefördert? (Förderhöhe, Dauer, Zeitpunkt)

Zuwendungen für Stiftungsprofessuren werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen der Projektfinanzierung an Projektträger in der Regel als Anteilfinanzierung gewährt, unter der Bedingung, dass die langfristige Finanzierung der Professur über die Förderdauer hinaus gesichert ist.

Die zu fördernden Professuren sollen zum Sommersemester 2018 starten. Gemäß der "Förderrichtlinie zur Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik" vom 3. Mai 2016 können Professuren für die Dauer von bis zu fünf Jahren mit jährlich bis zu 300.000 Euro bei Schaffung einer W2/W3-Stelle, bzw. 200.000 Euro bei Schaffung einer W1-Stelle gefördert werden (Höchstwerte). Die Förderung steht unter dem Vorbehalt der Zur-Verfügung-Stellung der veranschlagten Haushaltsmittel durch den Bundestag. In diesem Zusammenhang behält sich das BMAS in Abhängigkeit der Haushaltslage vor, die Bewilligung der Fördermittel jährlich oder überjährlich auszusprechen.

Die konkrete Förderhöhe wird im Rahmen der Antragsbewilligung festgelegt. Dabei werden zur Bemessung bzw. Beurteilung der Personalkosten die jeweils aktuellen Personalmittelsätze der Deutschen Forschungsgemeinschaft herangezogen. Die Bewilligungssumme kann auf Antrag nach Abschluss des Berufungsverfahrens auf Basis der konkreten Personalausgaben für den Berufenen angepasst werden (im Rahmen der oben genannten jährlichen Höchstwerte). Weitere Details zu den zuwendungsfähigen Ausgaben können der Förderrichtlinie entnommen werden.

Eine Weiterleitung von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger ist grundsätzlich möglich, sofern dies nach dem für förderfähig bewerteten Konzept erforderlich ist und bewilligt wird.

Es ist vorgesehen, dass sich weitere relevante und für das Themenfeld der Sozialpolitikforschung verantwortliche Akteure an der Finanzierung beteiligen. Es liegt im besonderen Interesse des BMAS, die Nachhaltigkeit der Stiftungsprofessuren über den Förderzeitraum hinaus sicherzustellen. In diesem Zusammenhang ist zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen, dass nach Ablauf der Förderung seitens des BMAS die Weiterfinanzierung der Professur durch die Hochschule, das jeweilige Bundesland oder durch Dritte sichergestellt ist. Diese Anforderung erstreckt sich bei Antrag auf Förderung von Juniorprofessuren sowohl auf eine einjährige Weiterfinanzierung (W1) als auch die Finanzierung von Anschlussstellen (W2 oder W3) im Falle einer positiven tenure-Evaluation. Bei Antrag auf Förderung von W2- oder W3-Stellen sind diese für eine Dauer von mindestens 5 Jahren nach Ablauf der Förderung durch das BMAS weiter zu finanzieren. Der Nachweis ist erst bei Antragstellung erforderlich, noch nicht zum Zeitpunkt der Interessenbekundung.

Interessenbekundungs- und Antragsverfahren

Die Auswahl der zu fördernden Stiftungsprofessuren erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst erhalten alle interessierten Hochschulen die Möglichkeit, ihr Interesse an einer Förderung zu bekunden. Auf Basis dieser Interessenbekundungen wird dann in einem zweiten Schritt eine begrenzte Anzahl von Hochschulen zur konkreten Antragstellung aufgefordert.

Interessenbekundungsverfahren:

Zunächst haben alle interessierten Hochschulen die Möglichkeit, bis zum 31. Oktober 2016 ihr Interesse an der Einrichtung einer geförderten Stiftungsprofessur im Sinne dieser Förderbekanntmachung und auf Basis der "Förderrichtlinie zur Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik" vom 3. Mai 2016 zu bekunden.

In diesem Zusammenhang können nur Interessenbekundungen berücksichtigt werden, die als Ausdruck in zweifacher Ausfertigung rechtsverbindlich unterschrieben spätestens bis zum 31. Oktober 2016 (23:59 Uhr) im BMAS eingegangen sind. Die (inhaltliche) Interessenbekundung darf maximal 5 Seiten (Schriftgröße 10, Zeilenabstand 1,5) umfassen. Hierzu zählen nicht das Deckblatt sowie die Anlagen, in denen Informationen zu Personen, Institutionen und Kostenplänen gegeben werden. Interessenbekundungen, die den vorgegebenen Umfang überschreiten, können nicht berücksichtigt werden.

Die Interessenbekundung muss hinreichende Aussagen zu den folgenden Punkten enthalten:

  • Angaben zum Interessenbekunder (Name und Adresse mit Ansprechpartner/-innen als Anlage einzureichen)
  • Beschreibung der geplanten Stiftungsprofessur
  • Denomination/inhaltliche Ausgestaltung
  • Personelle Ausstattung
  • Interdisziplinäre Vernetzung und Beitrag zur Strukturbildung im Bereich Sozialpolitik-/Sozialrechtsforschung
  • Kosten- und Finanzierungsplan
  • Angaben zum finanziellen Umfang der Projektförderung (Gesamtkosten und Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die Projektlaufzeit, inkl. Eigen- oder Drittmittel);
  • Aufschlüsselung der geplanten Ausgaben nach den unter "zuwendungsfähige Ausgaben" genannten Kostenpositionen.

Im Übrigen wird auf die Nummern 4 und 6 der Richtlinie zur Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik vom 3. Mai 2016 verwiesen.

Die Umschläge sind mit der Aufschrift Interessensbekundungsverfahren "Stiftungsprofessuren Sozialpolitikforschung/FIS" zu versehen und an folgende Adresse zu richten:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Referat Ia4, Forschung und Innovation
Wilhelmstraße 49
10117 Berlin

Darüber hinaus ist die Interessenbekundung ggf. nach Aufforderung elektronisch zu übersenden.

Auf Basis der folgenden Kriterien werden die eingereichten Interessenbekundungen bewertet und die zur Antragstellung berechtigten Hochschulen ermittelt:

  • Inhaltliche Relevanz (gemäß Punkt 5 dieser Bekanntmachung), Innovationsgehalt und Originalität in den Bereichen Forschung und Lehre
  • Interdisziplinäre Vernetzung und Bündelung von Kompetenzen, Qualität des wissenschaftlichen Umfeldes
  • Nachhaltige Strukturbildung und langfristige Perspektiven für Sozialpolitikforschung (Darstellung der Anschlussfinanzierung)
  • Qualität der Konzeptskizze

Antragsverfahren

Auf Basis der Ergebnisse des Interessenbekundungsverfahrens werden bis zu sechs Hochschulen zur Antragstellung zugelassen. Die damit verbundene Aufforderung zur Antragstellung ergeht voraussichtlich bis zum 14. November 2016. Die aufgeforderten Hochschulen haben dann die Möglichkeit, bis zum 6. Februar 2017 einen Förderantrag einzureichen. Signalisiert eine Hochschule frühzeitig, dass sie keinen Antrag einreichen wird, behält sich das BMAS vor, auf Basis der Ergebnisse des Interessenbekundungsverfahrens eine andere Hochschule zur Antragstellung aufzufordern.

Beteiligen sich Hochschulen am Antragsverfahren, die bereits thematisch verwandte öffentlich geförderte Projekte durchführen, muss eine organisatorische und finanzielle Trennung der Projekte gewährleistet sein. Entsprechende Abgrenzungsnachweise sind vorzulegen.

Antragsumfang

Voraussetzung für die Bewilligung einer FIS-Professur ist neben der wissenschaftlichen Qualifikation des Kandidaten ein überzeugendes Konzept der Hochschule, aus dem hervorgeht, inwiefern die FIS-Professur zu ihrer wissenschaftlichen Profil- bzw. Strukturentwicklung beiträgt. Der Antrag soll einen Umfang von 20 Seiten (Schriftgröße 10, Zeilenabstand 1,5) nicht überschreiten. Die Mindestbestandteile des Antrags sind entsprechend der Förderrichtlinie:

  • Angaben zu antragstellender Institution (Name und Adresse mit Ansprechpartner/-innen) samt Erklärung zur wirtschaftlichen Situation;
  • ein umfassendes Konzept für die einzurichtende Professur (inhaltliche Ausrichtung, personelle Ausgestaltung der Professur) samt Ausführungen zu konzeptueller Integration der Sozialpolitik-/Sozialrechtsforschung innerhalb der Hochschule bzw. Kooperation mit außeruniversitären Institutionen, geplantes Lehrangebot;
  • Finanzierungsplan (gegliedert nach Personal-, Verwaltungs-, Reise- und sonstigen Sachausgaben – vgl. zuwendungsfähige Ausgaben für Stiftungsprofessuren unter 4.3 der Richtlinie).
    Hinweis: bei pauschaler Veranschlagung der Verwaltungsausgaben ist die Pauschale herzuleiten;
  • Nachweis der langfristigen Finanzierung der Professur, etwa verbindliche Zusage der Landesregierung zur Anschlussfinanzierung entsprechend Nummer 4.1 der "Förderrichtlinie zur Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik" vom 3. Mai 2016;
  • Stellenbeschreibungen der (wissenschaftlichen) Mitarbeiter;
  • eine Erklärung darüber, dass die Hochschule das Berufungsverfahren für die beantragte Stiftungsprofessur im Falle einer Antragsbewilligung bis zum Beginn des Sommersemesters 2018 durchführen und abschließen wird;
  • eine Erklärung darüber, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist und
  • eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist. In diesem Fall hat er im Finanzierungsplan die sich ergebenden Vorteile auszuweisen.

Antragsbewertung und Auswahl

Die eingereichten Anträge werden jeweils von zwei Fachgutachtern geprüft. Diese Gutachter werden so bestimmt, dass sie sowohl den spezifischen fachlichen als auch den interdisziplinären Charakter der jeweiligen Anträge beurteilen können. Auf Basis dieser Gutachten trifft ein unabhängiger Beirat voraussichtlich im März 2017 die fachliche Entscheidung über die Förderfähigkeit der einzelnen Anträge. Die Bewilligung erfolgt durch das BMAS im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht dabei nicht.

Folgende Kriterien werden bei der Begutachtung angelegt:

  1. Inhaltliche Relevanz (gemäß Punkt 5), Innovationsgehalt und Originalität
  2. Interdisziplinäre Vernetzung und Bildung von Kompetenzzentren, Qualität des wissenschaftlichen Umfeldes
  3. Nachhaltige Strukturbildung und langfristige Perspektiven für Sozialpolitikforschung
    (Nachweis der langfristigen Finanzierung im Sinne der Förderrichtlinie)
  4. Qualität des Konzepts für die vorgesehenen Lehrveranstaltungen
  5. Stimmigkeit der vorgesehenen Ausstattung der Professur
    (Personal und sonstige Ressourcen)

Förderverfahren

Die Bewilligung der beantragten Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die jeweilige Hochschule das Berufungsverfahren für die bewilligte Stiftungsprofessur bis zum Beginn des Sommersemesters 2018 durchführt und abschließt und die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

Im Übrigen kann ein Bewilligungsbescheid zu einer Stiftungsprofessur an eine Hochschule nur unter der Maßgabe ergehen, dass zwischen dem BMAS und der jeweiligen Landesregierung über die Förderung Einvernehmen hergestellt wird.

Förderbeginn und Dienstaufnahme der/des Berufenen ist das Sommersemester 2018.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in der Förderrichtlinie oder diesem Aufruf Abweichungen zugelassen worden sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Administration der Zuwendung voraussichtlich ab dem I. Quartal 2017 an eine Durchführungsorganisation (Bewilligungsbehörde) übertragen wird.

Evaluation

Das BMAS behält sich vor, die im Rahmen der "Richtlinie zur Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik" geförderten Maßnahmen evaluieren zu lassen. In diesem Zusammenhang sind die geförderten Projekte dazu verpflichtet, mit der mit der Evaluierung des Programms beauftragten Stelle zusammenzuarbeiten.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Referat Forschung und Innovation telefonisch (Telefonnummer: 030 18527-4010) oder per Mail (E-Mail: sozialpolitikforschung@bmas.bund.de) gern zur Verfügung.