Förderbekanntmachung Forschungs- und Vernetzungsprojekte

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15. Juli 2016

Aufruf zur Einreichung von Interessenbekundungen zur Einrichtung von Forschungs- und Vernetzungsprojekten im Rahmen des "Fördernetzwerks Interdisziplinäre Sozialpolitikforschung" (FIS)

Grundlage der Förderung

Das Interessenbekundungs- und Antragsverfahren wird auf der Grundlage der Richtlinie zur Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik vom 3. Mai 2016, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), den hierzu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils gültigen Fassung und des Förderprogramms "Fördernetzwerk Interdisziplinäre Sozialpolitikforschung – FIS" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) durchgeführt.

Die in der Richtlinie getroffenen Regelungen sind zu beachten. Dieser Aufruf enthält ergänzende Förderkriterien. Er richtet sich an Institutionen und Personen, die im "Fördernetzwerk Interdisziplinäre Sozialpolitikforschung – FIS") entweder ein Projekt zur Förderung der Vernetzung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im Bereich der Sozialpolitikforschung oder ein Forschungsprojekt im Bereich der Sozialpolitikforschung mit einem explorativen Charakter umsetzen wollen. In diesem Zusammenhang sind die Querschnittsziele Chancengleichheit und Nachhaltigkeit zu beachten.

Sozialpolitischer Hintergrund

Die unabhängige Sozialpolitikforschung ist von hoher Bedeutung sowohl für den Sozialstaat als auch für das BMAS. Sie hat eine wichtige aufklärende und informierende Funktion im öffentlichen Diskurs über die Bedeutung und Weiterentwicklung des Sozialstaates. Unabhängige und theoretisch fundierte Analysen über den tagespolitischen Zeithorizont hinaus sind wichtig, um politische Gestaltungsbedarfe erkennen zu können. Nicht zuletzt ist die Verankerung von sozialpolitischen Themen in der Lehre an den Universitäten wichtige Voraussetzung für die Ausbildung eines kompetenten Nachwuchses in Politik und Verwaltung. Für das BMAS ist der Fortbestand einer leistungsfähigen unabhängigen Sozialpolitikforschung unverzichtbare Bedingung für die Sicherung der theoretischen Grundlagen der Sozialpolitik.

Um Fortbestand und Leistungsfähigkeit der unabhängigen (universitären) Sozialpolitikforschung zu unterstützen, ruft das BMAS das Fördernetzwerk Interdisziplinäre Sozialpolitikforschung (FIS) ins Leben. Das BMAS will damit einen Beitrag zur Stärkung von Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik an deutschen Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) leisten. Dies betrifft die relevanten Disziplinen Soziologie, Politikwissenschaft, Volkswirtschaftslehre, Rechtswissenschaft, Sozialethik und Geschichtswissenschaft.

Ziel des Netzwerks ist es, die unabhängige Sozialpolitikforschung durch einen breiten förderpolitischen Ansatz zu stärken. Konkret sind folgende drei Förderinstrumente vorgesehen: Förderung von Stiftungsprofessuren, Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs, Förderung von Leuchtturmprojekten im Bereich der Sozialpolitikforschung (explorative Forschung und Netzwerkbildung).

Diese Förderinstrumente sollen um verschiedene Dialogformate ergänzt werden, welche den Austausch zwischen den Akteuren der sozialpolitisch forschenden Disziplinen untereinander aber auch zwischen den wissenschaftlichen Akteuren, der Politik und der Verwaltung fördern sollen. Hierzu zählen etwa Tagungen, Workshops oder Vortragsreihen.

Mit dieser Bekanntmachung sollen zunächst Forschungs- und Vernetzungsprojekte ausgewählt und gefördert werden.

Ziele der Förderung von Forschungs- und Vernetzungsprojekten

Mit der Förderung von Forschungsprojekten im Rahmen des FIS sollen neue Impulse in der Sozialpolitikforschung gesetzt werden. Der Schwerpunkt liegt auf der Förderung außergewöhnlicher Perspektiven und Lösungsansätze, für welche die etablierten Formate der Forschungsförderung nicht geeignet sind. Exploration, inhaltliche und methodische Innovation, der Dialog zwischen den Disziplinen und zwischen Wissenschaft und Praxis stehen im Vordergrund.

Durch die Förderung von Vernetzungsprojekten sollen Formate zur Schaffung und Unterstützung des wissenschaftlichen Austauschs und der interdisziplinären Zusammenarbeit sowie des Dialogs zwischen Wissenschaft und Praxis unterstützt werden.

Wer wird gefördert?

Adressaten dieser Förderbekanntmachung sind juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, z. B. Universitäten, Fachhochschulen, Forschungseinrichtungen, Bildungsträger, Verbände, Körperschaften etc., die ein Projekt im Sinne von Nummer 3 und 5 einrichten und ihre Eignung zur Durchführung dieser Maßnahme durch die Vorlage von Referenzprojekten und einer (wirtschaftlichen) Eignungserklärung nachweisen.

Was wird gefördert?

Ab dem Jahr 2017 sollen auf Basis dieser Förderbekanntmachung und im Rahmen des FIS explorative Forschungsprojekte sowie Projekte zur Vernetzung von Akteuren im Bereich der Sozialpolitikforschung auf Basis der Richtlinie "zur Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik" vom 3. Mai 2016 gefördert werden.

Forschungsprojekte

Gefördert werden Projekte, die dazu geeignet sind, der Sozialpolitikforschung in Deutschland neue inhaltliche und methodische Impulse zu geben. In diesem Zusammenhang können beispielsweise gefördert werden:

  • die Entwicklung und Erprobung neuer Methoden zur Datenerhebung, Datenverknüpfung und Datenauswertung sowie von kombinierten qualitativen und quantitativen Forschungsstrategien (mixed methods);
  • Interdisziplinäre und/oder vergleichende Forschungsansätze, welche die institutionelle Verfasstheit des deutschen Sozialstaats in neuem Licht darstellen;
  • Projekte, die Elemente des Wissenstransfers zwischen Praxis und Forschung sinnvoll integrieren;
  • Die (explorative) Analyse der Auswirkungen neuer gesellschaftlicher, ökonomischer und technischer Entwicklungen auf das Gefüge und die Akzeptanz der sozialen Sicherung in Deutschland.

Vernetzungsprojekte

Gefördert werden Projekte, die den Austausch und die Vernetzung von unterschiedlichen Akteuren und Institutionen im Bereich der Sozialpolitikforschung unterstützen und auf diese Weise neue Impulse für die interdisziplinäre Zusammenarbeit sowie den Wissenstransfer zwischen Praxis und Forschung setzen. In diesem Zusammenhang können beispielsweise gefördert werden:

  • Workshops und Konferenzen
  • Bildung institutionenübergreifender Kompetenzzentren o. Ä.,
  • Veranstaltungen/Veranstaltungsreihen zu konkreten Problemstellungen der Sozialpolitik(-forschung) unter Beteiligung von Wissenschaftler/-innen unterschiedlicher Disziplinen und/oder Vertreter/-innen der Praxis,
  • u. v. m.

Gefördert werden grundsätzlich alle zur Erreichung des Zuwendungszwecks erforderlichen und durch die Bewilligungsbehörde anerkannten, förderfähigen Ausgaben. Hierzu zählen nach Nummer 4.3 der "Förderrichtlinie zur Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik" vom 3. Mai 2016 (zuwendungsfähige Ausgaben für Projekte):

  • Ausgaben für (wissenschaftliches) Personal und (studentische) Hilfskräfte;
  • Sach- und Reisemittel, die ursächlich in der Durchführung des Projektes begründet sein müssen;
  • Ausgaben für ggf. anfallende Gebühren zur Nutzung von Sekundärdaten;
  • Investitionen, die ursächlich in der Durchführung des Vorhabens begründet sein müssen;
  • Verwaltungsausgaben (Sachausgaben für Verbrauchsmaterial, Miet- und Mietnebenkosten, Geschäftsbedarf, Telefon- und Internetkosten).

Wie wird gefördert? (Förderhöhe, Dauer, Zeitpunkt)

Zuwendungen für Forschungs- und Vernetzungsprojekte werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen der Projektfinanzierung an Projektträger in der Regel als Anteilfinanzierung, bei Forschungsprojekten für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren und bei Vernetzungsprojekten für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren, gewährt.

Die zu fördernden Projekte sollen im Jahr 2017 starten. Für ein Einzelprojekt können maximal bis zu 150.000 Euro beantragt werden. Das BMAS behält sich in Abhängigkeit der Haushaltslage vor, die Bewilligung der Fördermittel jährlich oder überjährlich auszusprechen.

Die konkrete Förderhöhe wird im Rahmen der Antragsbewilligung festgelegt. Es gilt das Besserstellungsverbot (im Rahmen der Zuwendung finanziertes Personal darf nicht besser gestellt werden als vergleichbare Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst). Weitere Details zu den zuwendungsfähigen Ausgaben können der Förderrichtlinie "zur Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik" vom 3. Mai 2016 entnommen werden.

Eine Weiterleitung von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger ist grundsätzlich möglich, sofern dies nach dem für förderfähig bewerteten Konzept erforderlich ist und bewilligt wird.

Es ist vorgesehen, dass sich die antragstellende Institution selbst und/oder weitere relevante und für das Themenfeld der Sozialpolitikforschung verantwortliche Akteure an der Finanzierung beteiligen. Sofern in diesem Zusammenhang Drittmittel eingeworben werden, ist ein entsprechender Nachweis spätestens im Rahmen der Antragstellung (nicht für die Interessenbekundung) erforderlich.

Interessenbekundungs- und Antragsverfahren

Die Auswahl der zu fördernden Projekte erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst erhalten alle interessierten Institutionen die Möglichkeit, ihr Interesse an einer Förderung zu bekunden. Auf Basis dieser Interessenbekundungen wird dann in einem zweiten Schritt eine begrenzte Anzahl von Institutionen zur konkreten Antragstellung aufgefordert.

Interessenbekundungsverfahren

Zunächst haben alle interessierten Institutionen die Möglichkeit, bis zum 31. August 2016 ihr Interesse an der Einrichtung eines geförderten Forschungs- oder Vernetzungsprojektes im Sinne dieser Förderbekanntmachung und auf Basis der "Förderrichtlinie zur Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik" vom 3. Mai 2016 zu bekunden.

In diesem Zusammenhang können nur Interessenbekundungen berücksichtigt werden, die als Ausdruck in zweifacher Ausfertigung rechtsverbindlich unterschrieben spätestens bis zum 31. August 2016 (23:59 Uhr) im BMAS eingegangen sind. Die (inhaltliche) Interessenbekundung darf maximal 5 Seiten (Schriftgröße 10, Zeilenabstand 1,5) umfassen. Hierzu zählen nicht das Deckblatt sowie die Anlagen, in denen Informationen zu Personen, Institutionen und Kostenplänen gegeben werden. Interessenbekundungen, die den vorgegebenen Umfang überschreiten, können nicht berücksichtigt werden.

Die Interessenbekundung für ein Forschungs- oder Vernetzungsprojekt muss hinreichende Aussagen zu den folgenden Punkten enthalten:

  • Angaben zum Interessenbekunder (Name und Adresse der Institution und der Ansprechpartnerin/des Ansprechpartners);
  • Zusammenfassung des Projektziels und der geplanten Vorgehensweise;
  • Aussage zur Anzahl zu finanzierenden Stellen;
  • Kosten- und Finanzierungsplan
  • Angaben zum finanziellen Umfang der Projektförderung (Gesamtkosten und Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die Projektlaufzeit, inkl. Eigen- oder Drittmittel);
  • Aufschlüsselung der geplanten Ausgaben nach den unter "zuwendungsfähige Ausgaben" genannten Kostenpositionen.

Nach den folgenden Kriterien werden die eingereichten Interessenbekundungen für Forschungs- und Vernetzungsprojekte bewertet und die zur Antragstellung berechtigten Institutionen ermittelt:

  • Inhaltliche Relevanz, Innovationsgehalt und Originalität;
  • Interdisziplinäre Vernetzung und Bündelung von Kompetenzen, Qualität des wissenschaftlichen Umfeldes;
  • Qualität der Projektskizze.

Im Übrigen wird für alle Interessenbekundungen auf die Nummern 4 und 6 der Richtlinie zur Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik vom 3. Mai 2016 verwiesen.

Die Umschläge sind mit der Aufschrift Interessensbekundungsverfahren "Projektförderung/FIS" zu versehen und an folgende Adresse zu richten:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Referat Ia4, Forschung und Innovation
Wilhelmstraße 49
10117 Berlin

Darüber hinaus ist die Interessenbekundung ggf. nach Aufforderung elektronisch zu übersenden.

Antragsverfahren

Auf Basis der Ergebnisse des Interessenbekundungsverfahrens werden bis zu 15 potentielle Projektträger zur Antragstellung zugelassen. Die damit verbundene Aufforderung zur Antragstellung ergeht voraussichtlich bis zum 16. September 2016. Die aufgeforderten Institutionen haben dann die Möglichkeit, innerhalb von sechs Wochen einen Förderantrag einzureichen. Signalisiert eine Institution frühzeitig, dass sie keinen Antrag einreichen wird, behält sich das BMAS vor, auf Basis der Ergebnisse des Interessenbekundungsverfahrens eine andere Institution zur Antragstellung aufzufordern.

Beteiligen sich Institutionen am Antragsverfahren, die bereits thematisch verwandte öffentlich geförderte Projekte durchführen, muss eine organisatorische und finanzielle Trennung der Projekte gewährleistet sein. Entsprechende Abgrenzungsnachweise sind vorzulegen.

Antragsumfang

Voraussetzung für die Bewilligung eines FIS-Forschungsprojektes ist neben der (wirtschaftlichen und wissenschaftlichen) Eignung des Antragstellers ein überzeugendes Projektkonzept, aus dem hervorgeht, inwiefern das FIS-Forschungsprojekt in inhaltlicher oder methodischer Hinsicht über den aktuellen Stand im Bereich der Sozialpolitikforschung hinausreicht und neue wissenschaftliche Impulse für die Sozialpolitikforschung verspricht.

Voraussetzung für die Bewilligung eines FIS-Vernetzungsprojektes ist neben der (wirtschaftlichen und fachlichen) Eignung des Antragstellers ein überzeugendes Projektkonzept, aus dem hervorgeht, inwiefern das FIS-Vernetzungsprojekt zur (interdisziplinären) Vernetzung und Zusammenarbeit bzw. zum Transfer zwischen Wissenschaft und Praxis beiträgt und durch welchen Ansatz dieses Ziel erreicht werden soll.

Der Antrag soll in jedem Fall einen Umfang von 12 Seiten (Schriftgröße 10, Zeilenabstand 1,5) nicht überschreiten. Die Mindestbestandteile des Antrags sind entsprechend der Förderrichtlinie:

  • Angaben zu antragstellender Institution (Name und Adresse mit Ansprechpartner/-innen) samt Erklärung zur wirtschaftlichen Situation;
  • ein umfassendes Konzept für das einzurichtende Projekt (inhaltliche Ausrichtung, personelle Ausgestaltung);
  • Finanzierungsplan (gegliedert nach Personal-, Verwaltungs-, Miet-, Mietneben-, Reise- und sonstigen Sachausgaben – vgl. zuwendungsfähige Ausgaben für Projekte unter 4.3 der Richtlinie);
    Hinweis: bei pauschaler Veranschlagung der Verwaltungsausgaben ist die Pauschale herzuleiten;
  • eine Übersicht über die zu finanzierenden Stellen inkl. Stellenbeschreibungen;
  • eine Erklärung darüber, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist und
  • eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist. In diesem Fall hat er im Finanzierungsplan die sich ergebenden Vorteile auszuweisen.

 Antragsbewertung und Auswahl

Die eingereichten Anträge werden jeweils von zwei Fachgutachtern geprüft. Diese Gutachter werden so bestimmt, dass sie sowohl den spezifischen fachlichen als auch den interdisziplinären Charakter der jeweiligen Anträge beurteilen können. Auf Basis dieser Gutachten trifft ein unabhängiger Beirat bei Anträgen mit einem Fördervolumen von über 100.000 Euro voraussichtlich im Dezember 2016 die fachliche Entscheidung über die Förderfähigkeit der einzelnen Anträge. Die Bewilligung erfolgt durch das BMAS im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht dabei nicht.

Folgende Kriterien werden bei der Begutachtung angelegt:

  1. Inhaltliche Relevanz, Innovationsgehalt und Originalität;
  2. Qualität des wissenschaftlichen Umfeldes;
  3. Qualität des Konzepts;
  4. Stimmigkeit der vorgesehenen personellen Ausstattung (Personal und sonstige Ressourcen).

Förderverfahren

Die Bewilligung der beantragten Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in der Förderrichtlinie oder diesem Aufruf Abweichungen zugelassen worden sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Administration der Zuwendung voraussichtlich ab dem I. Quartal 2017 an eine Durchführungsorganisation (Bewilligungsbehörde) übertragen wird.

Evaluation

Das BMAS behält sich vor, die im Rahmen der "Richtlinie zur Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik" geförderten Maßnahmen evaluieren zu lassen. In diesem Zusammenhang sind die geförderten Projekte dazu verpflichtet, mit der mit der Evaluierung des Programms beauftragten Stelle zusammenzuarbeiten.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Referat Forschung und Innovation telefonisch (Telefonnummer: 030 18527-4010) oder per Mail (E-Mail: sozialpolitikforschung@bmas.bund.de) gern zur Verfügung.