Rechtliche Grundlage ab 06.11.2025
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Förderrichtlinie zur „Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik“
vom 6. November 2025
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gibt die Neufassung der Richtlinie zur Förderung der For-schung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik bekannt, die die Förderrichtlinie zur „Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik“ vom 3. Mai 2016 (BAnz AT 10.05.2016 B3) ersetzt.
- Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
- Gegenstand der Förderung
- Zuwendungsempfänger
- Zuwendungsvoraussetzungen
- Art, Umfang, Laufzeit und Höhe der Zuwendung
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- Verfahren
Inkrafttreten und Geltungsdauer
1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Hintergrund
Die fundierte Analyse aktueller Veränderungen in Gesellschaft und Arbeitswelt, ihrer Auswirkungen auf bestehende
sozialstaatliche beziehungsweise sozialpolitische Arrangements sowie der Konsequenzen von sozialpolitischen Um-brüchen ist für einen informierten sozialpolitischen Diskurs unabdingbar. Gute Politik ist gleichsam angewiesen auf ein Umfeld engagierter Wissenschaft, die weitsichtig und mit analytischer Tiefe Veränderungen erkennt und deren Auswirkungen unabhängig beschreibt.
Förderziel
Das BMAS stellt sich der Herausforderung, die Leistungsfähigkeit der Sozialpolitikforschung in Deutschland zu erhal-ten und auszubauen sowie gesellschaftlich und politisch bedeutsames Wissen zu sozialpolitischen Themen zu generieren.
Förderbereiche und Themen
Das BMAS fördert die Sozialpolitikforschung im Kontext der Disziplinen Wirtschafts- und Rechtswissenschaft, Soziologie, Sozialethik, Politik- und Geschichtswissenschaft inhaltlich und strukturell. Mit diesem Ansatz wird der traditionell interdisziplinären Verankerung der Sozialpolitikforschung in Deutschland Rechnung getragen.
Förderungswürdige Themen sind die wissenschaftliche Erforschung
- der Eigenarten des deutschen Sozialstaats, auch im Vergleich zu sozialen Sicherungssystemen in anderen Ländern;
- der Herausforderungen für Arbeitsmarkt-, Ausbildungs- und Sozialsysteme durch Veränderungen in Gesellschaft und Arbeitswelt;
- der Anpassung der sozialen Sicherungssysteme an neue Herausforderungen in Gesellschaft und Arbeitswelt sowie
- der Auswirkungen von sozial- und arbeitsmarktpolitischen Reformen.
1.2 Rechtsgrundlage
Das BMAS gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförde-rung (ANBest-P), zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) und zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten), die Gegenstand der Zuwendungsbescheide werden. Des Weiteren erfolgt die Gewährung der Zuwendungen nach Maßgabe des Forschungs- und Ent-wicklungsrahmens (Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation [Mitteilung EU-KOM 2022/C 414/01]).
Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderung der Projekte. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
a) Projekte
- die dazu dienen, verschiedene Institutionen im Bereich der Sozialpolitikforschung bundesweit zu vernetzen, mit dem Ziel, den wissenschaftlichen Austausch zu unterstützen und Synergien nutzbar zu machen;
- in deren Rahmen in den Disziplinen Wirtschafts- und Rechtswissenschaft, Soziologie, Politik- und Geschichtswissenschaft neue Fragestellungen zu gesellschaftlich relevanten Themen auf innovative Weise bearbeitet werden;
- die in die in Nummer 1.1 genannten Themenbereiche fallen und darüber hinaus dazu beitragen können, der Sozialpolitikforschung in Deutschland neue inhaltliche und methodische Impulse zu geben.
b) wissenschaftliche Nachwuschsgruppen
- in deren Rahmen herausragende Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler die Möglichkeit erhalten sollen, sich für einen mehrjährigen Zeitraum intensiv mit der Bearbeitung eines sozialpolitischen oder sozialrechtlichen Themas im Rahmen der Disziplinen Wirtschafts- und Rechtswissenschaften, Soziologie, Sozialethik, Politik- und Geschichtswissenschaften zu befassen.
c) Stiftungsprofessuren
- in den Disziplinen Wirtschafts- und Rechtswissenschaft, Soziologie, Politik- und Geschichtswissenschaft.
d) Aufbau und Betrieb eines sozialpolitischen Forschungsinstituts gemäß der Bekanntmachung des Aufrufs zur Einreichung von Interessenbekundungen zum Aufbau und Betrieb eines FIS-Zentrums im Rahmen des „Fördernetzwerks Interdisziplinäre Sozialpolitikforschung“ vom 10. Februar 2020 (BAnz AT 18.02.2020 B3).
- Auf Basis der im Februar 2020 im Bundesanzeiger veröffentlichten Förderbekanntmachung fördert das BMAS den Aufbau und Betrieb eines sozialpolitischen Forschungsinstituts mit dem Ziel, die Wirkung und Sichtbarkeit des FIS-Fördernetzwerks zu stärken, die Präsenz sozialpolitischer Fragen in Forschung und Lehre sowie in der Nachwuchsförderung zu steigern und eigenständige Sozialpolitikforschung im Sinne dieser Richtlinie durchzuführen.
Im Sinne der oben genannten Bekanntmachung ist perspektivisch eine Verstetigung beabsichtigt.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können ausschließlich Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung oder Forschungsinfrastruktur im Sinne von Nummer 13 Buchstabe a und c des Forschungs- und Entwicklungsrahmens gemäß Mitteilung EU-KOM 2022/C 414/01 sein.
Im Rahmen der beabsichtigten zuwendungsrechtlichen Förderung werden sowohl Einzel- als auch Verbundprojekte gefördert. Im Fall von Verbünden wird eine gemeinschaftliche Projektskizze der Interessenten vorausgesetzt.
Eine Weiterleitung der Zuwendungen an Teilvorhabenpartner kann gemäß Nummer 12 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 BHO beantragt und durch die Bewilligungsbehörde zugelassen werden. Teilvorhabenpartner müssen sich im Förderportal BMAS registrieren. Der Zuwendungsempfänger verantwortet die ordnungsgemäße Projektumsetzung und die Einhaltung der rechtlichen Regelungen.
Zuwendungsempfänger nach Nummer 2 Buchstabe a, b und d können juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, das heißt freie und öffentliche Einrichtungen, Universitäten, Forschungseinrichtungen, Bildungsträger, Verbände und Körperschaften sein, die ihre Eignung zur Durchführung der beantragten Maßnahme durch Vorlage von Referenzprojekten und einer Erklärung ihrer Eignung nachweisen.
Zuwendungsempfänger nach Nummer 2 Buchstabe c können öffentliche und private Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) sein. Die Eignung zur Durchführung dieser Maßnahme ist durch die Vorlage von Referenzprojekten nachzuweisen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung wird aus Mitteln des BMAS finanziert. Weitere öffentliche Zuwendungen sind zulässig, sofern sie für ergänzende Förderzwecke verwendet werden.
Maßnahmen, die zu den Pflichtaufgaben des Zuwendungsempfängers gehören oder für die bereits gesetzliche Finanzierungsregelungen bestehen, können nicht gefördert werden.
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein. Ein entsprechender Nachweis ist zu erbringen.
Grundsätzlich sollen mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben beziehungsweise -kosten als Eigenbeteiligung aufgebracht werden.
Die Eigenbeteiligung kann erbracht werden durch:
- Eigenmittel, die als Barmittel oder durch Personalausgaben/-kosten für förderfähiges Projektpersonal des Zuwendungsempfängers oder Teilvorhabenpartners (Personalgestellung) anerkannt werden, sowie
- zusätzliche private und öffentliche Barmittel, soweit das Kumulierungs- und Doppelförderverbot beachtet wird.
Berücksichtigung der Projektbeteiligung von Professorinnen und Professoren, die im aktiven Dienst der antragstellenden Hochschule stehen, als Eigenmittel:
Es besteht die Möglichkeit, die durch die Professorin/den Professor erbrachte Leistung im Vorhaben bei der Bemessung der Höhe des Eigenanteils zu berücksichtigen, sofern die dafür entstehenden Ausgaben nicht direkt abgerechnet werden. Hierfür ist die zeitliche und inhaltliche Beteiligung der Professorin/des Professors im Vorhaben bei der Antragstellung nachvollziehbar darzustellen, jedoch nicht im Ausgaben- und Finanzierungsplan zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser Angaben kann der geforderte Eigenanteil im Gegenzug angemessen reduziert werden.
Die Projektleiterin beziehungsweise der Projektleiter der antragstellenden Institution muss durch einschlägige Expertise ausgewiesen sein.
Die Zuwendungsempfänger müssen bereit sein, ihre Ergebnisse und Erfahrungen in den fachlichen Austausch mit den Beteiligten an weiteren geförderten Forschungsvorhaben einzubringen.
Antragstellerinnen beziehungsweise Antragsteller verpflichten sich, die Ergebnisse ihrer Vorhaben neben der Fachöffentlichkeit auch für ein breites Publikum aufzubereiten. Die entsprechenden Publikationen sollen unter anderem im Internet sowie im Rahmen der FIS-Publikationsreihen veröffentlicht werden. In diesem Zusammenhang beabsichtigt das BMAS, die Ergebnisse des Projekts für die Allgemeinheit zu sichern, weiter zu verbreiten und zu veröffentlichen. Antragsteller räumen daher dem BMAS das Recht ein, alle im Rahmen des Vorhabens veröffentlichten Arbeitsergebnisse zum Zweck des internen und externen Wissenstransfers weiter zu verwenden und im Einzelfall gegebenenfalls in der Reihe der Forschungsberichte des BMAS sowie auf der FIS-Homepage erneut zu publizieren. Sie verpflichten sich weiterhin, die im Rahmen der Förderung gewonnenen und geeigneten Daten unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen langfristig für die Fachöffentlichkeit zugänglich zu machen, um zum Beispiel weitere Analysen, Langzeitdatensicherungen oder Sekundärauswertungen zu ermöglichen. Dies kann durch Bereitstellung der Daten in Forschungsdatenzentren geschehen.
Förderungen nach Nummer 2 Buchstabe c dieser Richtlinie werden nur unter der Bedingung gewährt, dass die langfristige Finanzierung der geförderten Professur über die Förderdauer hinaus gesichert ist. Dazu ist zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen, dass die Finanzierung der Professur an der Hochschule für mindestens fünf Jahre nach Auslaufen der Förderung durch das BMAS durch die jeweilige Hochschule, das jeweilige Bundesland oder durch Dritte gesichert ist.
Im Übrigen müssen Forschungseinrichtungen erklären, ob sie sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und eine entsprechende Bescheinigung der deutschen Finanzbehörden vorlegen. Sollte eine Forschungseinrichtung beide Arten von Tätigkeiten ausüben, muss sie den Nachweis erbringen, dass beide Tätigkeiten eindeutig voneinander getrennt werden.
In Rahmen der Zuwendungsbescheide wird beauflagt, dass Zuwendungsempfänger im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung die ordnungsgemäße Trennung dieser Tätigkeiten in ihren Jahresabschlüssen nachweisen müssen. Entsprechende Nachweise müssen durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer/Steuerberater oder eine durch die deutschen Behörden als gleichwertig anerkannte Prüfeinrichtung bestätigt werden.
5. Art, Umfang, Laufzeit und Höhe der Zuwendung
5.1 Art, Umfang und Laufzeit
Die Projektförderung erfolgt als nicht rückzahlbare Zuwendung und wird in der Regel in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. In begründeten Einzelfällen kann auch eine andere Finanzierungsart gewählt werden.
Die Dauer der Bewilligung eines einzelnen Vorhabens beträgt:
- für Förderungen nach Nummer 2 Buchstabe a dieser Richtlinie in der Regel bis zu drei Jahre,
- für Förderungen nach Nummer 2 Buchstabe b dieser Richtlinie in der Regel bis zu fünf Jahre,
- für Förderungen nach Nummer 2 Buchstabe c dieser Richtlinie in der Regel bis zu fünf Jahre.
Die Förderung nach Nummer 2 Buchstabe d dieser Richtlinie soll vorbehaltlich positiver Evaluationen, des Votums des wissenschaftlichen Beirats gemäß Nummer 7 und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel verstetigt werden.
5.2 Höhe der Zuwendung
Grundlage für die Höhe der Zuwendung bilden die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben beziehungsweise -kosten.
Die Höhe der Zuwendung beträgt grundsätzlich bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben/Kosten.
Für Förderungen nach Nummer 2 Buchstabe b und c dieser Richtlinie ist die maximale Höhe der Förderung auf 400 000 Euro jährlich je wissenschaftlicher Nachwuchsgruppe oder Berufung begrenzt.
5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind grundsätzlich alle zur Erreichung des Zuwendungszwecks erforderlichen und durch die Bewilligungsbehörde im Rahmen der Zuwendungsgewährung anerkannten Ausgaben.
Für Förderungen nach Nummer 2 Buchstabe a sind folgende Ausgaben/Kosten förderfähig:
- Personalausgaben (projektbezogene direkte Personalausgaben für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zuwendungsempfänger beziehungsweise Teilvorhabenpartner), hierzu zählen wissenschaftliches Personal, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte.
- Honorarausgaben/-kosten, wenn sie für die Durchführung des Vorhabens erforderlich und die Aufgaben nicht im Rahmen von im Vorhaben bestehenden Beschäftigungsverhältnissen durchführbar sind.
- Ausgaben für Investitionen, die ursächlich in der Durchführung des Vorhabens begründet sein müssen.
- Ausgaben für Open-Data- oder Open-Access-Publikationen.
- Ausgaben für die Beschaffung von Forschungsdienstleistungen und Dienstleistungen im Rahmen von Wissenstransfer sowie Ausgaben für Gebühren zur Nutzung von (Sekundär-)Daten, sofern diese für die Durchführung des Vorhabens erforderlich sind.
- Verwaltungsausgabenpauschale in Höhe von 20 Prozent bezogen auf die direkt förderfähigen Personalausgaben. Diese umfasst: Sachausgaben für Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Miet- und Mietnebenkosten, Telefon- und Internetkosten, Reisekosten, Literatur, sonstige direkte zur Erfüllung des Förderzwecks notwendige Sachkosten.
Für Förderungen nach Nummer 2 Buchstabe b sind folgende Ausgaben/Kosten förderfähig:
- Personalausgaben (projektbezogene direkte Personalausgaben für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zuwendungsempfänger beziehungsweise Teilvorhabenpartner), hierzu zählen wissenschaftliches Personal, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte.
- Honorarausgaben/-kosten, wenn sie für die Durchführung des Vorhabens erforderlich und die Aufgaben nicht im Rahmen von im Vorhaben bestehenden Beschäftigungsverhältnissen durchführbar sind.
- Ausgaben für Investitionen, die ursächlich in der Durchführung des Vorhabens begründet sein müssen.
- Ausgaben für Open-Data- oder Open-Access-Publikationen.
- Ausgaben für die Beschaffung von Forschungsdienstleistungen und Dienstleistungen im Rahmen von Wissenstransfer sowie Ausgaben für Gebühren zur Nutzung von (Sekundär-)Daten, sofern diese für die Durchführung des Vorhabens erforderlich sind.
- Verwaltungsausgabenpauschale in Höhe von 20 Prozent bezogen auf die direkt förderfähigen Personalausgaben. Diese umfasst: Sachausgaben für Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Miet- und Mietnebenkosten, Telefon- und Internetkosten, Reisekosten, Literatur, sonstige direkte zur Erfüllung des Förderzwecks notwendige Sachkosten.
Für Förderungen nach Nummer 2 Buchstabe c sind folgende Ausgaben/Kosten förderfähig:
- Personalausgaben für die Berufenen und (nicht-)wissenschaftliches Personal (projektbezogene direkte Personalausgaben für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zuwendungsempfänger beziehungsweise Teilvorhabenpartner).
- Ausgaben für Investitionen, die ursächlich in der Durchführung des Vorhabens begründet sein müssen.
- Ausgaben für Open-Data- oder Open-Access-Publikationen. – Ausgaben für die Beschaffung von Forschungsdienstleistungen und Dienstleistungen im Rahmen von Wissenstransfer sowie Ausgaben für Gebühren zur Nutzung von (Sekundär-)Daten, sofern diese für die Durchführung des Vorhabens erforderlich sind.
- Verwaltungsausgabenpauschale in Höhe von 20 Prozent bezogen auf die direkt förderfähigen Personalausgaben. Diese umfasst: Sachausgaben für Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Miet- und Mietnebenkosten, Telefon- und Internetkosten, Reisekosten, Literatur, sonstige direkte zur Erfüllung des Förderzwecks notwendige Sachkosten.
- Die Grundausstattung der Professur ist von der jeweiligen Hochschule bereitzustellen.
Für Förderungen nach Nummer 2 Buchstabe d sind folgende Ausgaben förderfähig:
- Personalausgaben (projektbezogene direkte Personalausgaben für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zuwendungsempfänger beziehungsweise Teilvorhabenpartner); ob hierunter auch Ausgaben für die Geschäftsführung fallen sowie über die diesbezüglichen Förderbedingungen, entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen in Abhängigkeit vom Antragskonzept.
- Honorarausgaben/-kosten, wenn sie für die Durchführung des Vorhabens erforderlich und die Aufgaben nicht im Rahmen von im Vorhaben bestehenden Beschäftigungsverhältnissen durchführbar sind.
- Ausgaben für Investitionen, die ursächlich in der Durchführung des Vorhabens begründet sein müssen.
- Ausgaben für Open-Data- oder Open-Access-Publikationen.
- Ausgaben für die Beschaffung von Forschungsdienstleistungen und Dienstleistungen im Rahmen von Wissenstransfer sowie Ausgaben für Gebühren zur Nutzung von (Sekundär-)Daten, sofern diese für die Durchführung des Vorhabens erforderlich sind.
- Verwaltungsausgabenpauschale in Höhe von 20 Prozent bezogen auf die direkt förderfähigen Personalausgaben. Diese umfasst: Sachausgaben für Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Miet- und Mietnebenkosten, Telefon- und Internetkosten, Reisekosten, Literatur, sonstige direkte zur Erfüllung des Förderzwecks notwendige Sachkosten.
Für Personalausgaben gilt:
Im Anwendungsbereich des Besserstellungsverbotes ist der entsprechende Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD, TV-L, TV-H) als Höchstgrenze zu beachten.
Im Übrigen gelten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Diese gelten als gewahrt, wenn als Obergrenze die „Personal- und Sachkosten der Bundesverwaltung für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen (PSK)“ eingehalten werden. Die PSK werden vom Bundesfinanzministerium auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht und regelmäßig, in der Regel jährlich, angepasst.
Soweit es im Bewilligungszeitraum zu unvorhergesehenen deutlichen Tarifsteigerungen im Bereich der Personalausgaben kommt, kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag eines Zuwendungsempfängers einen Änderungsbescheid erlassen. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bundesmitteln. Der Mehrbedarf ist nachzuweisen.
Besondere Regelungen für Professorinnen und Professoren, die im aktiven Dienst der antragstellenden Hochschule stehen:
Eine Berücksichtigung im Ausgaben- und Finanzierungsplan kommt nur dann und insoweit in Frage, als dass nachweislich zugunsten des Vorhabens Lehrstunden reduziert werden, welche durch einen Dritten (Lehrbeauftragten) absolviert werden. Im Übrigen sind die Ausführungen zur Anrechenbarkeit als Eigenmittel zu beachten. Diese Regelung gilt nicht für Förderungen nach Nummer 2 Buchstabe c und d dieser Richtlinie.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Mitwirkung
Bei Gewährung einer Zuwendung werden Zuwendungsempfänger und gegebenenfalls beteiligte Stellen durch Be[1]scheid verpflichtet, an den Prüfungen der in Nummer 7.1 und 7.4 genannten Stellen aktiv mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierfür müssen die notwendigen Daten für die Vorhabenbegleitung, Vorhabenbewertung/Evaluierung, Vorhabenfinanzverwaltung erhoben, gespeichert und an die mit der Prüfung beauftragten Stellen übermittelt werden. Für Prüfzwecke benötigte Dokumente, die nicht bereits elektronisch vorgelegt wurden, sind auf Anforderung der prüfenden Stelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf/die Anforderung von Fördermitteln und deren Auszahlung.
Zuwendungsempfänger müssen sicherstellen, dass sie dazu in der Lage sind, die entstandenen Ausgaben nachzuweisen. Dies gilt insbesondere für Personalausgaben, bei denen im Rahmen der vertieften Belegprüfung unter anderem Arbeitsverträge und Lohnkonten beziehungsweise -journale gefordert werden können.
6.2 Datenschutz
Bei Gewährung einer Zuwendung werden Zuwendungsempfänger verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestim[1]mungen entsprechend der Datenschutz-Grundverordnung zu beachten. Dabei sind insbesondere erhobene personen[1]bezogene Daten zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu pseudonymisieren. Sofern personenbezogene Daten im Interes[1]senbekundungs- beziehungsweise Antragsverfahren übermittelt werden, sind die Interessenbekundenden bezie[1]hungsweise Antragstellenden verpflichtet, betroffene Personen zu informieren und deren Einwilligung einzuholen. Eine entsprechende Erklärung ist im Rahmen des Antragsverfahrens abzugeben. Dabei sind personenbezogene Daten, die nicht entscheidungserheblich sind, zu schwärzen.
6.3 Pauschale
Die Pauschale wird fünf Jahre nach Inkrafttreten der geänderten Richtlinie evaluiert. Im Rahmen der Evaluierung besteht die Verpflichtung, der Bewilligungsbehörde, dem BMAS und dem Bundesrechnungshof auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen der Buchhaltung hinsichtlich der für die Pauschale verbuchten Ausgaben zu gewähren.
6.4 IT-System
Das gesamte Zuwendungsverfahren wird elektronisch über das Förderportal BMAS (https://www.foerderportal-bmas.de) abgewickelt.
Einzelne Vorgänge sind von den Vertretungsberechtigten zu bestätigen. Dies erfolgt im Förderportal BMAS mittels des kostenlosen eID-Services (Einzelvertretung), mittels des kostenlosen TAN-Verfahrens (Einzelvertretung) oder alternativ durch das Aufbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) auf das PDF-Exportdokument des eingereichten Vorgangs unter Verwendung einer QES-Signaturlösung (Einzel- und Mehrfachvertretung).
Die postalische Nachreichung der Vorgänge ist nur im Ausnahmefall möglich.
Behördenseitig wird grundsätzlich der Bescheid elektronisch im Förderportal BMAS zum Abruf zur Verfügung gestellt.
Bei Ausfall oder Nichtverfügbarkeit der Technik kann in Ausnahmefällen ein Bescheid auch in Papierform zugehen.
Auf der Eingangsseite des Förderportals BMAS (https://www.foerderportal-bmas.de) sind Informationen über die Registrierung für das Förderportal BMAS und ein Hilfe-Service abrufbar.
6.5 Kooperationsvereinbarungen bei Verbundvorhaben oder Vorhabenverbünden
Die Partner eines Verbundvorhabens oder Vorhabenverbunds regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sicherzustellen, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des Forschungs- und Entwicklungsrahmens zu beachten.
6.6 Forschungssicherheit
Die Erhebung und der Austausch von Daten sowie internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit gehört zu den Grundprinzipien von Forschung. Hierbei stellen sich auch Sicherheitsfragen. Im Allgemeinen, besonders jedoch bei Kooperationen mit Forschenden in Staaten, in denen ein Missbrauch bestimmter Forschungsergebnisse zu befürchten ist*, gilt es auch, potenzielle Missbrauchsmöglichkeiten ernst zu nehmen, ins Verhältnis zum Nutzen der Kooperation zu setzen und informierte Abwägungsentscheidungen zu treffen.
* Anhaltspunkte für diese Staaten können sich etwa aus Hinweisen des Auswärtigen Amtes, Berichten des Bundesamts für Verfassungsschutz, aber auch aus nationalen und internationalen Regelungen und Abkommen sowie aus detaillierten Vorgaben zu Ausfuhrbeschränkungen ergeben.
Potenzielle Zuwendungsempfänger sind aufgefordert, das Risiko-/Nutzen-Verhältnis im Hinblick auf Forschungsgegenstand, Forschungspartner und Forschungsbedingungen einzuschätzen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominimierung darzustellen.
7 Verfahren
Das Förderverfahren ist regelmäßig zweistufig angelegt. Zunächst erfolgt im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens die Einreichung von kurzen Projektskizzen, die auf Plausibilität und grundsätzliche Geeignetheit geprüft werden. Die Antragsteller, deren Skizzen für grundsätzlich förderfähig erachtet werden, können dann in einem zweiten Verfahrensschritt förmliche Förderanträge (ausführliche Vorhabenbeschreibung und Formantrag) einreichen. Die Förderentscheidung wird vom BMAS unter Berücksichtigung des Votums des wissenschaftlichen Beirats getroffen. Form und Fristen der einzelnen Verfahrensschritte werden in den jeweiligen Förderbekanntmachungen zu dieser Richtlinie definiert.
Interessenbekundungsverfahren
Die im ersten Verfahrensschritt eingereichten Projektskizzen/Interessenbekundungen werden auf Plausibilität und Geeignetheit geprüft. Auf Grundlage der Prüfung erfolgt die Entscheidung über die Zulassung zum Antragsverfahren. Im Anschluss werden Zu- und Absageschreiben an die Teilnehmenden des Interessenbekundungsverfahrens im Förderportal BMAS zur Verfügung gestellt.
Interessenbekundungen sind in deutscher Sprache und elektronischer Form über das Förderportal BMAS (https://www.foerderportal-bmas.de) regelmäßig nach Aufforderung (zum Beispiel in Form einer Förderbekanntmachung) einzureichen. Die konkreten Rahmenbedingungen zum Verfahren sind der jeweiligen Förderbekanntmachung zu entnehmen.
Antragsverfahren
In der zweiten Stufe wird den ausgewählten Teilnehmenden des Interessenbekundungsverfahrens die Frist zur Einreichung von Förderanträgen mitgeteilt. Die (Mindest-)Bestandteile des Antrags ergeben sich aus der jeweiligen Förderbekanntmachung.
Über Förderanträge mit einem Gesamtvolumen von mehr als 150 000 Euro entscheidet das BMAS grundsätzlich erst nach Beurteilung der jeweiligen Anträge durch einen wissenschaftlichen Beirat. Über sonstige Projektanträge mit einem Gesamtvolumen bis zu 150 000 Euro entscheidet das BMAS.
Anträge, die nicht ausgewählt wurden, erhalten einen Ablehnungsbescheid.
Wissenschaftlicher Beirat
Der Wissenschaftliche Beirat wird von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Arbeit und Soziales berufen und berät das BMAS bei der inhaltlichen Umsetzung dieser Richtlinie und der Auswahl zu fördernder Maßnahmen.
7.1 Programmumsetzende Stelle (Bewilligungsbehörde)
Das BMAS steuert die Durchführung dieser Richtlinie und übernimmt die fachlich-inhaltliche Begleitung. Für die administrative Durchführung des Verfahrens (Antrags- und Bewilligungsverfahren, Erlass der Bescheide, Auszahlung der Bundesmittel, Prüfung der Zwischen- und Verwendungsnachweise) hat das BMAS die
DRV Knappschaft-Bahn-See
Fachstelle für Fördermittel des Bundes – Fachbereich Bund
Albert-Einstein-Straße 47
Einsteinhaus (Haus D)
02977 Hoyerswerda
als Bewilligungsbehörde beauftragt. Interessenbekundungen und Förderanträge sind nach Veröffentlichung einer Förderbekanntmachung durch das BMAS ausschließlich an die DRV Knappschaft-Bahn-See zu richten.
7.2 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung von Bundesmitteln erfolgt gemäß den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen regelmäßig im Anforderungsverfahren.
7.3 Verwendungsnachweis
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, entsprechend der Regelungen in den ANBest-P/ANBest-Gk/ANBest-P Kosten der Bewilligungsbehörde einen Nachweis über die Verwendung vorzulegen. Näheres dazu regelt der Zuwendungsbescheid.
Wurden in der Bewilligung für zuwendungsfähige Ausgaben feste Beträge zugrunde gelegt (Pauschale) und hat der Zuwendungsempfänger diese festen Beträge vollständig für den Zuwendungszweck verwendet, so kann er diese im zahlenmäßigen Nachweis erklären und diese festen Beträge angeben und muss zu diesen Ausgaben keine Belegliste führen. Der allgemeinen Aufbewahrungspflicht ist gleichwohl für alle Ausgaben nachzukommen.
Soweit die Verwendungsbestätigung nicht erbracht wird, kann die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid nach § 49 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückfordern.
7.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Zusätzlich sind nach den ANBest-P, ANBest-Gk sowie ANBest-P-Kosten die DRV KBS als Bewilligungsbehörde sowie das BMAS zur Prüfung der Verwendung berechtigt.
7.5 Evaluierung der Richtlinie
Diese geänderte Richtlinie wird fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluiert und hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit kontrolliert.
8 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Sie ersetzt die Förderrichtlinie zur „Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik“ vom 3. Mai 2016 (BAnz AT 10.05.2016 B3).
Die Förderrichtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2038.
Berlin, den 6. November 2025
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Ulrike Hegewald