Förderbekanntmachung Nachwuchsgruppen

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15. Juli 2016

Aufruf zur Einreichung von Interessenbekundungen zur Einrichtung von Nachwuchsgruppen im Rahmen des "Fördernetzwerks Interdisziplinäre Sozialpolitikforschung" (FIS)

 

Grundlage der Förderung

Das Interessenbekundungs- und Antragsverfahren wird auf der Grundlage der Richtlinie zur Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik vom 3. Mai 2016, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), den hierzu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils gültigen Fassung und des Förderprogramms "Fördernetzwerk Interdisziplinäre Sozialpolitikforschung – FIS" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) durchgeführt.

Die in der Richtlinie getroffenen Regelungen sind zu beachten. Dieser Aufruf enthält ergänzende Förderkriterien. Er richtet sich an Institutionen und Personen, die im "Fördernetzwerk Interdisziplinäre Sozialpolitikforschung – FIS" (FIS-Netzwerk) ein Forschungsprojekt im Rahmen eines der unten ausgeführten Schwerpunktthemen der Sozialpolitikforschung mittels einer Nachwuchsgruppe bearbeiten wollen. Zugleich sind die Querschnittsziele Chancengleichheit und Nachhaltigkeit zu beachten.

Sozialpolitischer Hintergrund

Die unabhängige Sozialpolitikforschung ist von hoher Bedeutung sowohl für den Sozialstaat als auch für das BMAS. Sie hat eine wichtige aufklärende und informierende Funktion im öffentlichen Diskurs über die Bedeutung und Weiterentwicklung des Sozialstaates. Unabhängige und theoretisch fundierte Analysen über den tagespolitischen Zeithorizont hinaus sind wichtig, um politische Gestaltungsbedarfe erkennen zu können. Nicht zuletzt ist die Verankerung von sozialpolitischen Themen in der Lehre an den Universitäten wichtige Voraussetzung für die Ausbildung eines kompetenten Nachwuchses in Politik und Verwaltung. Für das BMAS ist der Fortbestand einer leistungsfähigen unabhängigen Sozialpolitikforschung unverzichtbare Bedingung für die Sicherung der theoretischen Grundlagen der Sozialpolitik.

Um Fortbestand und Leistungsfähigkeit der unabhängigen universitären Sozialpolitikforschung zu unterstützen, ruft das BMAS das Fördernetzwerk Interdisziplinäre Sozialpolitikforschung (FIS) ins Leben. Das BMAS will damit einen Beitrag zur Stärkung von Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik an deutschen Hochschulen und Fachhochschulen leisten. Dies betrifft die relevanten Disziplinen Soziologie, Politikwissenschaft, Volkswirtschaftslehre, Rechtswissenschaft, Sozialethik und Geschichtswissenschaft.

Ziel des Netzwerks ist es, die unabhängige Sozialpolitikforschung durch einen breiten förderpolitischen Ansatz zu stärken. Konkret sind folgende drei Förderinstrumente vorgesehen: Förderung von Stiftungsprofessuren, Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs, Förderung von Leuchtturmprojekten im Bereich der Sozialpolitikforschung.

Diese Förderinstrumente sollen um verschiedene Dialogformate ergänzt werden, welche den Austausch zwischen den Akteuren der sozialpolitisch forschenden Disziplinen untereinander, aber auch zwischen den wissenschaftlichen Akteuren, der Politik und der Verwaltung fördern sollen. Hierzu zählen etwa Tagungen, Workshops oder Vortragsreihen.

Auf Basis dieser Bekanntmachung soll der wissenschaftliche Nachwuchs in den oben genannten Wissenschaftsdisziplinen gefördert werden.

Ziele der Förderung

Durch die Förderung von Nachwuchsgruppen soll herausragenden Nachwuchswissenschaftler/-innen die Möglichkeit gegeben werden, sich ab dem Jahr 2017 für einen mehrjährigen Zeitraum intensiv mit der Bearbeitung eines sozialpolitischen/sozialrechtlichen Themas im Rahmen der Disziplinen Wirtschafts- und Rechtswissenschaften, Soziologie, Sozialethik, Politik- und Geschichtswissenschaften zu befassen. Durch die eigenverantwortliche Leitung einer Nachwuchsgruppe an einer Hochschule (Universitäten und Fachhochschulen) oder außeruniversitären Forschungsinstitution in Deutschland, verbunden mit qualifikationsspezifischen Lehraufgaben in angemessenem Umfang, sollen auf diese Weise die Voraussetzungen geschaffen werden für eine Berufung als Hochschullehrerin bzw. als Hochschullehrer.

Insgesamt soll durch die Förderung von Nachwuchsgruppen die Attraktivität der Sozialpolitikforschung gesteigert und das Forschungsfeld nachhaltig gestärkt werden.

Wer wird gefördert?

Adressaten dieser Förderbekanntmachung sind Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) oder außeruniversitäre Forschungsinstitutionen, die eine Nachwuchsgruppe zu einem oder mehreren unter Nummer 1.1 der "Förderrichtlinie zur Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik" vom 3. Mai 2016 definierten Themen einrichten. Im Rahmen einer Nachwuchsgruppe können neben einer Postdoktorandin/einem Postdoktoranden bis zu drei Doktorand/-innen eine sozialpolitische Fragestellung möglichst umfassend und interdisziplinär erforschen. Die geförderten Kandidat/-innen sollen in der Regel in den Disziplinen Wirtschafts- und Rechtswissenschaften, Soziologie, Sozialethik, Politik- und Geschichtswissenschaften beheimatet sein.

Antragsteller und Empfänger der Fördermittel der Nachwuchsgruppen sind die Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) und außeruniversitäre Forschungsinstitutionen.

Was wird gefördert?

Ab dem Jahr 2017 sollen auf Basis dieser Förderbekanntmachung FIS-Nachwuchsgruppen (im Rahmen einer Projektförderung nach Nummer 2a der Richtlinie "zur Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik" vom 3. Mai 2016) an deutschen Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) und außeruniversitären Forschungsinstitutionen gefördert werden.

Die Förderung erstreckt sich auf Forschungsprojekte, in deren Rahmen Postdoktorand/-innen und Doktorand/-innen Forschungsziele bzw. (interdisziplinäre) Forschungsprogramme in den folgenden Fachrichtungen verfolgen:

  • Soziologie,
  • Politikwissenschaft,
  • Volkswirtschaftslehre,
  • Rechtswissenschaft,
  • Sozialethik und
  • Geschichtswissenschaft

In diesem Zusammenhang sind förderungswürdige Themen die wissenschaftliche Erforschung der

  • Institutionellen Struktur/Verfassung des deutschen Sozialstaats, auch im Vergleich zu sozialen Sicherungssystemen in anderen Ländern,
  • Gesellschaftlichen Grundlagen von Sozialstaatlichkeit,
  • Herausforderungen für Arbeitsmarkt-, Ausbildungs- und Sozialsysteme durch Veränderungen in Gesellschaft und Arbeitswelt,
  • Anpassung der sozialen Sicherungssysteme an neue Herausforderungen in Gesellschaft und Arbeitswelt sowie
  • Auswirkungen von sozial- und arbeitsmarktpolitischen Reformen.

In diesem Zusammenhang erwartet das BMAS durch die Förderung auch neue Impulse und Ideen zu aktuellen politischen Debatten und gesamtgesellschaftlichen Herausforderungen.

Förderfähige Postdoktorand/-innen (Leiter/in der Nachwuchsgruppe) werden von den antragstellenden Hochschulen ausgewählt. Dabei sind eine abgeschlossene Promotion mit herausragendem Ergebnis sowie anspruchsvolle Veröffentlichungen vorzuweisen. Der Förderung muss eine Postdoc-Phase vorangegangen sein, in der die Postdoktorand/-innen wissenschaftliche Selbständigkeit erlangt haben. Es muss substantielle Forschungserfahrung (bevorzugt auch international) vorliegen. Weitere thematisch relevante berufliche Erfahrungen (insbesondere im Rahmen von Einrichtungen der sozialen Sicherung) werden im Sinne des Wissenstransfers ausdrücklich begrüßt.

Die im Rahmen einer Nachwuchsgruppe geförderten Postdoktorand/-innen und Doktorand/-innen sollen bereit sein, sich im Rahmen von Veranstaltungen des Fördernetzwerks Interdisziplinäre Sozialpolitikforschung FIS des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) einzubringen. In diesem Zusammenhang sollten sie etwa an bis zu zwei FIS-Veranstaltungen pro Jahr teilnehmen. Darüber hinaus wird die Bereitschaft erwartet, das BMAS über den Projektfortschritt zu informieren. Von der Hochschule ist zu gewährleisten, dass die Leiterin/der Leiter der Nachwuchsgruppe am Promotionsverfahren der promovierenden Mitglieder der Nachwuchsgruppe mitwirken kann.

Gefördert werden grundsätzlich alle zur Erreichung des Zuwendungszwecks erforderlichen und durch die Bewilligungsbehörde anerkannten, förderfähigen Ausgaben. Hierzu zählen nach Nummer 4.3 der "Förderrichtlinie zur Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik" vom 3. Mai 2016

  • Ausgaben für (wissenschaftliches) Personal;
  • Sach- und Reisemittel, die ursächlich in der Durchführung des Vorhabens begründet sein müssen;
  • Verwaltungsausgaben (Sachausgaben für Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Miet- und Mietnebenkosten, Telefon- und Internetkosten) können pauschal mit maximal 15 Prozent der Personalausgaben veranschlagt oder spitz abgerechnet werden;
    Hinweis: bei pauschaler Veranschlagung ist die Pauschale herzuleiten;
  • die Grundausstattung ist von der jeweiligen Hochschule/dem jeweiligen Forschungsinstitut bereit zu stellen.

Wie wird gefördert? (Förderhöhe, Dauer, Zeitpunkt)

Zuwendungen für Nachwuchsgruppen werden im Rahmen der Projektfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuschüsse in der Regel als Anteilsfinanzierung gewährt. Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem notwendigen, nachgewiesenen und anerkannten Bedarf. In diesem Zusammenhang sind für Postdoktorand/-innen Stellen der Entgeltstufe 14 TVöD förderfähig. Für Doktorand/-innen, die in der Nachwuchsgruppe beschäftigt werden, ist jeweils eine Stelle der Entgeltstufe 13 TVöD förderfähig. Je Nachwuchsgruppe können eine Postdoktorandin/ein Postdoktorand und bis zu drei Doktorand/-innen gefördert werden.

Nachwuchsgruppen werden grundsätzlich für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert. Ein Antrag auf Verlängerung um bis zu zwei Jahre kann gestellt werden.

Das BMAS behält es sich in Abhängigkeit der Haushaltslage vor, die Bewilligung der Fördermittel jährlich oder überjährlich auszusprechen.

Die konkrete Förderhöhe wird im Rahmen der Antragsbewilligung festgelegt. Weitere Details zu den zuwendungsfähigen Ausgaben können der Förderrichtlinie entnommen werden.

Eine Weiterleitung von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger ist grundsätzlich möglich, sofern dies nach dem für förderfähig bewerteten Konzept erforderlich ist und bewilligt wird.

Die Einrichtung der Nachwuchsgruppe soll im Jahr 2017 erfolgen (Förderbeginn).

Interessenbekundungs- und Antragsverfahren

Die Auswahl der zu fördernden Nachwuchsgruppen erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst erhalten alle interessierten Institutionen die Möglichkeit, ihr Interesse an der Einrichtung einer Nachwuchsgruppe nach dieser Förderbekanntmachung zu bekunden. Auf Basis dieser Interessenbekundungen wird dann in einem zweiten Schritt eine begrenzte Anzahl von Hochschulen und Forschungsinstitutionen zur konkreten Antragstellung aufgefordert.

Interessenbekundungsverfahren

Zunächst haben alle an der Einrichtung einer Nachwuchsgruppe interessierten Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) und außeruniversitäre Forschungsinstitutionen die Möglichkeit, bis zum 2. September 2016 ihr Interesse an einer Förderung im Sinne dieser Förderbekanntmachung und auf Basis der "Förderrichtlinie zur Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik" vom 3. Mai 2016 zu bekunden.

In diesem Zusammenhang können nur Interessenbekundungen berücksichtigt werden, die als Ausdruck in zweifacher Ausfertigung rechtsverbindlich unterschrieben spätestens bis zum 2. September 2016 (23:59 Uhr) im BMAS eingegangen sind.

Die (inhaltliche) Interessenbekundung darf maximal 5 Seiten (Schriftgröße 10, Zeilenabstand 1,5) umfassen. Hierzu zählen nicht das Deckblatt sowie die Anlagen, in denen Informationen zu Personen, Institutionen und Kostenplänen gegeben werden. Interessenbekundungen, die den vorgegebenen Umfang überschreiten, können nicht berücksichtigt werden.

Die Interessenbekundung für eine Nachwuchsgruppe muss hinreichende Aussagen zu den folgenden Punkten enthalten:

  • Angaben zum Interessenbekunder (Name und Adresse der Hochschule/Forschungsinstitution und der Ansprechpartner/in; als Anlage einzureichen)
  • Spezifizierung des Forschungsthemas, Aussage zur Anzahl der mit der Nachwuchsgruppe zu finanzierenden Stellen, ggf. Übersicht der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die eng mit der Nachwuchsgruppe assoziiert sind (als Anlage einzureichen);
  • Kosten- und Finanzierungsplan samt Angaben zum finanziellen Umfang der Projektförderung (Gesamtkosten und Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die Projektlaufzeit, inkl. Eigen- oder Drittmittel).

Nach den folgenden Kriterien werden die eingereichten Interessenbekundungen für Nachwuchsgruppen bewertet und die zur Antragstellung berechtigten Hochschulen und Forschungsinstitutionen ermittelt:

  • Inhaltliche Relevanz (gemäß Punkt 5 dieser Bekanntmachung), Innovationsgehalt und Originalität;
  • Interdisziplinarität und methodische Diversität der geplanten Zusammensetzung der Nachwuchsgruppe;
  • Vernetzung und Bündelung von Kompetenzen, Qualität des wissenschaftlichen Umfeldes;
  • Qualität der Konzeptskizze.

Im Übrigen wird für alle Interessenbekundungen auf die Nummern 4 und 6 der Richtlinie zur Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik vom 3. Mai 2016 verwiesen.

Die Umschläge sind mit der Aufschrift Interessensbekundungsverfahren "Nachwuchsgruppe Sozialpolitikforschung/FIS" zu versehen und an folgende Adresse zu richten:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Referat Ia4, Forschung und Innovation
Wilhelmstraße 49
10117 Berlin

Darüber hinaus ist die Interessenbekundung ggf. nach Aufforderung elektronisch zu übersenden.

Antragsverfahren

Auf Basis der Ergebnisse des Interessenbekundungsverfahrens werden bis zu acht Hochschulen und Forschungsinstitutionen zur Beantragung der Förderung einer Nachwuchsgruppe zugelassen. Die damit verbundene Aufforderung zur Antragstellung ergeht voraussichtlich bis zum 16. September 2016. Die aufgeforderten Hochschulen und Forschungsinstitutionen haben dann die Möglichkeit, innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung einen Förderantrag einzureichen. Signalisiert eine Hochschule oder eine Forschungsinstitution frühzeitig, dass sie keinen Antrag einreichen wird, behält sich das BMAS vor, auf Basis der Ergebnisse des Interessenbekundungsverfahrens eine andere Hochschule oder Forschungsinstitution zur Antragstellung aufzufordern.

Beteiligen sich Hochschulen oder Forschungsinstitute am Antragsverfahren, die bereits thematisch verwandte öffentlich geförderte Projekte durchführen, muss eine organisatorische und finanzielle Trennung der Projekte gewährleistet sein. Entsprechende Abgrenzungsnachweise sind vorzulegen.

Antragsumfang

Voraussetzung für die Bewilligung einer FIS-Nachwuchsgruppe ist ein überzeugendes Konzept, aus dem hervorgeht, inwiefern die Nachwuchsgruppe in inhaltlicher oder methodischer Hinsicht über den aktuellen Stand im Bereich der Sozialpolitikforschung hinausreicht oder durch die interdisziplinäre Zusammenarbeit eine wissenschaftliche Neuorientierung verspricht. Der Antrag soll einen Umfang von 15 Seiten (Schriftgröße 10, Zeilenabstand 1,5) nicht überschreiten. Die Mindestbestandteile des Antrags sind entsprechend der Förderrichtlinie:

  • Angaben zu antragstellender Institution (Name und Adresse mit Ansprechpartner/-innen) samt Erklärung zur wirtschaftlichen Situation;
  • ein umfassendes Konzept für die einzurichtende Nachwuchsgruppe in Bezug auf personelle Ausgestaltung, inhaltliche Ausrichtung (gegliedert nach Darstellung des Problemfelds, Stand der Forschung, möglichen Fragestellungen), geplante Veranstaltungen (Workshops, Kolloquien etc.) und konzeptuelle Integration mit der Sozialpolitik-/Sozialrechtsforschung innerhalb der Hochschule oder des Forschungsinstituts, bzw. Kooperation mit externen Institutionen;
  • konkretes Vorgehen bei der Einrichtung der Nachwuchsgruppe mit dem Ziel des Förderbeginns im Jahr 2017;
  • Kosten- und Finanzierungsplan (gegliedert nach Personal-, Verwaltungs-, Reise- und sonstigen Sachausgaben – vgl. zuwendungsfähige Ausgaben für Projekte unter 4.3 der Richtlinie) mit Angaben zum finanziellen Umfang der Projektförderung (Gesamtkosten und Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die Projektlaufzeit, inkl. Eigen- oder Drittmittel) sowie Aufschlüsselung der geplanten Ausgaben nach den unter "zuwendungsfähige Ausgaben" genannten Kostenpositionen;
  • Übersicht der zu finanzierenden Stellen inkl. Stellenbeschreibungen;
  • eine Erklärung darüber, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist, sowie
  • eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist. In diesem Fall hat er im Finanzierungsplan die sich ergebenden Vorteile auszuweisen.

Antragsbewertung und Auswahl

Die eingereichten Anträge werden jeweils von zwei Fachgutachtern geprüft. Diese Gutachter werden so bestimmt, dass sie sowohl den spezifischen fachlichen als auch den interdisziplinären Charakter der jeweiligen Anträge beurteilen können. Auf Basis dieser Gutachten trifft ein unabhängiger Beirat voraussichtlich im November 2016 die fachliche Entscheidung über die Förderfähigkeit der einzelnen Anträge. Die Bewilligung erfolgt durch das BMAS im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht dabei nicht.

Folgende Kriterien werden bei der Begutachtung angelegt:

  • Inhaltliche Relevanz (gemäß Punkt 5), Innovationsgehalt und Originalität;
  • Substanz der Herleitung der inhaltlichen Ausrichtung der Nachwuchsgruppe;
  • Interdisziplinarität und methodische Diversität der geplanten Zusammensetzung der Nachwuchsgruppe;
  • Stimmigkeit der vorgesehenen personellen Ausstattung der Nachwuchsgruppe (Personal und sonstige Ressourcen);
  • Zweckmäßigkeit des geplanten Vorgehens bei der Einrichtung der Nachwuchsgruppe mit dem Ziel des Förderbeginns im Jahr 2017;
  • Interdisziplinäre Verknüpfung und Kompetenzbündelung mit bestehenden Forschungsstrukturen innerhalb der antragstellenden Universität sowie Vernetzung mit externen Institutionen.

Evaluation

Das BMAS behält sich vor, die im Rahmen der "Richtlinie zur Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik" geförderten Maßnahmen evaluieren zu lassen. In diesem Zusammenhang sind die geförderten Projekte dazu verpflichtet, mit der mit der Evaluierung des Programms beauftragten Stelle zusammenzuarbeiten.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Referat Forschung und Innovation telefonisch (Telefonnummer: 030 18527-4010) oder per Mail (E-Mail: sozialpolitikforschung@bmas.bund.de) gern zur Verfügung.