1. Grundlage der Förderung

Das Interessenbekundungs- und Antragsverfahren wird auf der Grundlage der Förderrichtlinie zur Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik vom 3. Mai 2016, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), den hierzu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils gültigen Fassung und des Förderprogramms „Fördernetzwerk Interdisziplinäre Sozialpolitikforschung - FIS“ (siehe Anlage) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) durchgeführt.

Die in der Richtlinie getroffenen Regelungen sind zu beachten. Dieser Aufruf enthält ergänzende Förderkriterien. Er richtet sich an Institutionen und Personen, die im „Fördernetzwerk Interdisziplinäre Sozialpolitikforschung - FIS“ ein Forschungsprojekt im Bereich der Sozialpolitikforschung umsetzen wollen. In diesem Zusammenhang sind die Querschnittsziele Chancengleichheit und Nachhaltigkeit zu beachten.

2. Sozialpolitischer Hintergrund

Ein starker Sozialstaat ist angewiesen auf ein Umfeld engagierter Wissenschaft, das weitsichtig und mit analytischer Tiefe Veränderungen erkennt und deren Auswirkungen unabhängig beschreibt. Die fundierte Analyse von aktuellen Veränderungen in Gesellschaft und Arbeitswelt und deren Auswirkungen auf bestehende sozialstaatliche bzw. sozialpolitische Arrangements ist unabdingbar für einen informierten sozialpolitischen Diskurs.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Jahr 2016 das Fördernetzwerk Interdisziplinäre Sozialpolitikforschung (FIS) ins Leben gerufen. Damit verfolgt das BMAS das Ziel, die unabhängige Sozialpolitikforschung zu stärken. Wis-senschaftlerinnen und Wissenschaftler sollen sich im Feld der Sozialpolitikforschung etablieren können, die jeweiligen Hochschulen im Bereich der Sozialpolitik- und Sozialrechtsfor-schung Strukturen ausbauen bzw. neu bilden können.

Über das FIS werden Stiftungsprofessuren, Nachwuchsgruppen und Forschungsprojekte gefördert. Darüber hinaus können Formate gefördert werden, welche geeignet sind, den Aus-tausch zwischen wissenschaftlichen Akteuren untereinander, aber auch zwischen ihnen, sozialpolitischer Praxis, Politik und Verwaltung zu verbessern.

Gefördert werden Vorhaben in den Wirtschafts- und Rechtswissenschaften, der Soziologie, Sozialethik, den Politik- und Geschichtswissenschaften.

Auf Basis der Richtlinie zur Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik können explizit besonders innovative Vorhaben gefördert und neue Impulse in der Sozialpolitikforschung gesetzt werden. Das BMAS begrüßt explorative Vorhaben, inhaltliche und methodische Innovation sowie Vorhaben, welche konzeptionell einen Dialog zwischen den Disziplinen und zwischen Wissenschaft und Praxis vorsehen.

Bisher fördert(e) das BMAS im Rahmen des FIS insgesamt 36 Forschungsprojekte, acht wissenschaftliche Nachwuchsgruppen, acht Stiftungsprofessuren sowie im Rahmen einer Projektförderung das Deutsche Institut für Interdisziplinäre Sozialpolitikforschung (DIFIS). Diese bilden zusammen mit dem BMAS und dem unabhängigen wissenschaftlichen Beirat des BMAS-Fördernetzwerks Interdisziplinäre Sozialpolitikforschung (FIS-Beirat) das FIS-Netzwerk.

3. Ziele der Förderung von Nachwuchsgruppen

Durch die Förderung von Nachwuchsgruppen soll herausragenden Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern die Möglichkeit gegeben werden, sich ab dem Jahr 2024 für einen mehrjährigen Zeitraum intensiv mit der Bearbeitung eines sozialpolitischen oder sozialrechtlichen Themas zu befassen.

Durch die eigenverantwortliche Leitung einer Nachwuchsgruppe an einer Hochschule (Universitäten und Fachhochschulen) oder außeruniversitären Forschungsinstitution in Deutschland, verbunden mit qualifikationsspezifischen Lehraufgaben in angemessenem Umfang, sollen für den/die Nachwuchsgruppenleiter/-in die Voraussetzungen für eine Berufung als Hochschullehrer/-in geschaffen werden.

Insgesamt soll durch die Förderung von Nachwuchsgruppen die Attraktivität der Sozialpolitikforschung gesteigert und das Forschungsfeld nachhaltig gestärkt werden.

4. Wer wird gefördert?

Adressaten dieser Förderbekanntmachung sind Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) oder außeruniversitäre Forschungsinstitutionen, die eine Nachwuchsgruppe zu einem oder mehreren unter Nummer 1.1 der "Förderrichtlinie zur Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik" vom 3. Mai 2016 in Verbindung mit Nummer 5 dieser Bekanntmachung definierten Themen einrichten. Im Rahmen einer Nachwuchsgruppe können neben einer Postdoktorandin/einem Postdoktoranden bis zu drei Doktorand/-innen eine sozialpolitische Fragestellung umfassend und interdisziplinär erforschen. Die geförderten Kandidat/-innen sollen in den Disziplinen Wirtschafts- und Rechtswissenschaften, Soziologie, Sozialethik, Politik- und Geschichtswissenschaften beheimatet sein.

Antragsteller/-innen und Empfänger/-innen der Fördermittel der Nachwuchsgruppen sind die Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) und außeruniversitäre Forschungsinstitutionen, die mit Hochschulen kooperieren. Der/die vorgesehene Leiter/-in der Nachwuchsgruppe kann an der Antragstellung beteiligt werden. Es ist ausdrücklich auch zugelassen, dass Wissenschaftler/-innen, die eine Nachwuchsgruppe leiten möchten, eine Interessenbekundung einreichen. Dazu ist der Nachweis einer Kooperation mit einer Hochschule erforderlich, der der Interessenbekundung beigefügt werden soll (beispielsweise durch eine Absichtserklärung, Kooperationsvertrag etc).

Leiter/-innen einer Nachwuchsgruppe müssen eine abgeschlossene Promotion mit herausragendem Ergebnis sowie anspruchsvolle Veröffentlichungen und eine Postdoc-Phase vorweisen können, in der die Postdoktorand/-innen wissenschaftliche Selbständigkeit erlangt haben. Es muss substantielle Forschungserfahrung (bevorzugt auch international) vorliegen. Weitere thematisch relevante berufliche Erfahrungen (insbesondere im Rahmen von Einrichtungen der sozialen Sicherung) werden im Sinne des Wissenstransfers ausdrücklich begrüßt.

5. Was wird gefördert?

Ab dem Jahr 2024 sollen auf Basis dieser Förderbekanntmachung FIS-Nachwuchsgruppen (im Rahmen einer Projektförderung nach Nummer 2a der Richtlinie "zur Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik" vom 3. Mai 2016) an deutschen Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) oder außeruniversitären Forschungsinstitutionen gefördert werden.

Die Förderung erstreckt sich auf Forschungsvorhaben, in deren Rahmen Postdoktorand/-innen und Doktorand/-innen Forschungsziele bzw. (interdisziplinäre) Forschungsprogramme in den folgenden Fachrichtungen verfolgen:

  • Soziologie,
  • Politikwissenschaft,
  • Volkswirtschaftslehre,
  • Rechtswissenschaft,
  • Sozialethik und
  • Geschichtswissenschaft

Gefördert werden Nachwuchsgruppen, die dazu geeignet sind, der Sozialpolitikforschung in Deutschland neue inhaltliche und methodische Impulse zu geben. Die inhaltliche Ausrichtung sollte sich an relevanten sozialpolitischen, arbeitsmarktlichen, oder sozialrechtlichen Fragen orientieren, schwerpunktmäßig zu folgenden Themenbereichen:

  1. Der investive Wert und gesellschaftliche Nutzen von Sozialpolitik: Hier werden Vorschläge erwartet zur Untersuchung der Wirkung von sozialpolitischen Maßnahmen oder von Sozial(versicherungs)leistungen mit Blick auf deren direkte oder indirekten Effekte hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung in Zeiten der Transformation. Ebenso können deren Beiträge zum sozialen Zusammenhalt in der Transformation, zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit und zur Vermeidung oder Minderung von Kosten für nachsorgende Maßnahmen des Sozialstaats bzw. der Sozialversicherungen untersucht werden.
  2. Regionale Disparitäten und Sozialpolitik: Hier werden Vorschläge erwartet zur Untersuchung von regionalen Disparitäten, die sich etwa in der Verteilung von Wohlstand und Vermögen, der Teilhabe am Arbeitsmarkt, der Wohnungsversorgung und der Erreichbarkeit von und Ausstattung mit gesellschaftlich notwendigen Dienstleistungen oder auch politischen und kulturellen Teilhabechancen zeigen, und wie diese durch sozial- und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen korrigiert werden können. In diesem Zusammenhang sind auch Untersuchungen zu den Auswirkungen von regionalen Disparitäten auf die Wahrnehmung gesellschaftlicher Problemlagen, den sozialen Zusammenhalt, die Unterstützung für Maßnahmen der Sozialpolitik, für demokratische Verfahren oder auch die Resilienz in Krisen von Interesse.
  3. Soziale Dimension von Klimapolitik: Hier werden Vorschläge erwartet zur Untersuchung von sozialpolitischen Grundsatzfragen der ökologischen Transformation. Die Vorschläge können sich sowohl mit struktur- und regionalpolitischen Ansätzen zur aktiven Gestaltung der ökologischen Transformation auseinandersetzen, als auch die sozialen Auswirkungen auf individueller Ebene von Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen in den Blick nehmen. Ebenso können Wechselwirkungen zwischen Sozialpolitik (insbesondere der sozialen Sicherung) und Klimapolitik untersucht werden. Wünschenswert ist die Entwicklung und/ oder Analyse von Lösungsvorschlägen für eine sozial gerechte Klima- und Umweltpolitik.

Die für die Themenkreise aufgelisteteten Fragestellungen haben Beispielcharakter und sind nicht abschließend. Die Möglichkeit einer themenoffenen Antragsstellung, im Rahmen der Vorgaben der oben genannten Richtlinie, bleibt bestehen

Es wird erwartet, dass auch Genderaspekte bei allen Themenschwerpunkten und bei den Besetzungsverfahren angemessen Berücksichtigung finden.

Die im Rahmen einer Nachwuchsgruppe geförderten Postdoktorand/-innen und Doktorand/-innen sollen bereit sein, sich aktiv in das Fördernetzwerk Interdisziplinäre Sozialpolitikforschung und in die Vernetzungsformate des Deutschen Instituts für Sozialpolitikl (DIFIS) einzubringen. Von der Hochschule ist zu gewährleisten, dass die Nachwuchsgruppe sinnvoll in die hochschulischen Strukturen eingebunden ist und die Leitenden der Nachwuchsgruppe am Promotionsverfahren der promovierenden Mitglieder der Nachwuchsgruppe mitwirken können. Die Nachwuchsgruppenleitung sollte Lehrveranstaltungen anbieten, die in die Erkenntnisse der Arbeit der Nachwuchsgruppe einfließen.

6. Wie wird gefördert? (Förderhöhe, förderfähige Ausgaben, Dauer, Zeitpunkt)

Zuwendungen für Nachwuchsgruppen werden im Rahmen der Projektfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuschüsse, in der Regel als Anteilfinanzierung gewährt. Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem notwendigen, nachgewiesenen und anerkannten Bedarf. In diesem Zusammenhang sind für Postdoktorand/-innen Stellen der Entgeltstufe 14 TVöD förderfähig. Für Doktorand/-innen, die in der Nachwuchsgruppe beschäftigt werden, ist jeweils eine Stelle der Entgeltstufe 13 TVöD förderfähig. Je Nachwuchsgruppe können ein/eine Postdoktorand/-in und bis zu drei Doktorand/-innen gefördert werden.

Es gilt das Besserstellungsverbot (im Rahmen der Zuwendung finanziertes Personal darf nicht bessergestellt werden, als vergleichbare Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst). Weitere Details zu den zuwendungsfähigen Ausgaben können der Förderrichtlinie „zur Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik“ vom 3. Mai 2016 entnommen werden.

Nachwuchsgruppen werden grundsätzlich für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert. Ein Antrag auf Verlängerung um bis zu zwei Jahre kann gestellt werden.

Das BMAS behält es sich in Abhängigkeit der Haushaltslage vor, die Bewilligung der Fördermittel jährlich oder überjährlich auszusprechen. Die konkrete Förderhöhe wird im Rahmen der Antragsbewilligung festgelegt. Weitere Details zu den zuwendungsfähigen Ausgaben können der Förderrichtlinie entnommen werden. Eine Weiterleitung von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger ist grundsätzlich möglich, sofern dies nach dem für förderfähig bewerteten Konzept erforderlich ist und bewilligt wird.

Die Einrichtung der Nachwuchsgruppe soll im Jahr 2024 erfolgen (Förderbeginn). Grundsätzlich werden alle zur Erreichung des Zuwendungszwecks erforderlichen und durch die Bewilligungsbehörde anerkannten, förderfähigen Ausgaben gefördert. Hierzu zählen insbesondere nach Nummer 4.3 der „Förderrichtlinie zur Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik“ vom 3. Mai 2016 (zuwendungsfähige Ausgaben für Projekte):

  • Ausgaben für (wissenschaftliches) Personal und (studentische) Hilfskräfte;
  • Sach- und Reisemittel, die ursächlich in der Durchführung des Projektes begründet sein müssen;
  • Ausgaben für ggf. anfallende Gebühren zur Nutzung von Sekundärdaten;
  • Investitionen, die ursächlich in der Durchführung des Vorhabens begründet sein müssen;
  • Verwaltungsausgaben (Sachausgaben für Verbrauchsmaterial, Miet- und Mietnebenkosten, Geschäftsbedarf, Telefon- und Internetkosten)*.
  • Die Grundausstattung ist von der jeweiligen Hochschule/dem jeweiligen Forschungsinstitut bereit zu stellen.

Es ist vorgesehen, dass sich die antragstellende/n Institution/en selbst und/oder weitere relevante und für das Themenfeld der Sozialpolitikforschung verantwortliche Akteure an der Finanzierung beteiligen. Sofern in diesem Zusammenhang Drittmittel eingeworben werden, ist ein entsprechender Nachweis spätestens im Rahmen der Antragstellung (nicht für die Interessenbekundung) erforderlich.

* Hinweis zu den Verwaltungsausgaben: Verwaltungsausgaben können spitz veranschlagt und abgerechnet oder im Rahmen einer Verwaltungsausgabenpauschale beantragt und abgerechnet werden. Die Verwaltungsausgabenpauschale kann mit maximal 15 % der Personalausgaben veranschlagt werden. Sie ist im Rahmen der Antragstellung herzuleiten. Hierzu können beispielsweise die von einem Wirtschaftsprüfer festgestellten, regelmäßigen Verwaltungsausgaben des Antragstellers herangezogen werden.

7. Interessenbekundungs- und Antragsverfahren

Die Auswahl der zu fördernden Nachwuchsgruppenprojekte erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst erhalten alle interessierten Institutionen die Möglichkeit, ihr Interesse an einer Förderung zu bekunden. Auf Basis dieser Interessenbekundungen wird dann in einem zweiten Schritt eine begrenzte Anzahl von Institutionen zur konkreten Antragstellung aufgefordert.

7.1. Interessenbekundungsverfahren

Zunächst haben alle interessierten Institutionen die Möglichkeit, bis zum 30. April 2023 ihr Interesse an der Einrichtung einer Nachwuchsgruppe im Sinne dieser Förderbekanntmachung und auf Basis der „Förderrichtlinie zur Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik“ vom 3. Mai 2016 zu bekunden. Es können nur Interessenbekundungen berücksichtigt werden, die eingescannt elektronisch, spätestens bis zum 30. April 2023 (23:59 Uhr) unter der Mailadresse eingegangen sind. Für die Interessenbekundung ist das vorgegebene, unter fis-netzwerk.de/bekanntmachung abzurufende, Formular zwingend zu verwenden. Interessenbekundungen, die nicht in dieser Form eingereicht werden oder den Umfang des vorgegebenen Formulars überschreiten, können nicht berücksichtigt werden. Dem Formular sind folgende Dokumente beizufügen:

  • der formgebundene Finanzplan (Excel-Formular-Vorgabe), inklusive etwaiger Erläuterungen
  • Letter of Intent der Projektpartner/-innen bei Verbundprojekten oder Informationen zur Koopertion mit anderen Hochschulen/Universitäten sowie ggf. außeruniversitären Forschungseinrichtungen oder Nachwuchsgruppenleiter/-innen
  • Erläuterungen/Nachweise zu den Postdoktoranden/-innen bzgl. Qualifikation und Veröffentlichungen (ersatzweise Anforderungsprofil)
  • ggf. relevante Informationen zur antragsstellenden Institution

7.2 Antragsverfahren

Es ist geplant, auf Basis der Ergebnisse des Interessenbekundungsverfahrens bis zu acht potentielle Nachwuchsgruppenträger/-innen zur Antragstellung zuzulassen. Die damit verbundene Aufforderung zur Antragstellung ergeht voraussichtlich bis zum 01. Juni 2023. Die aufgeforderten Institutionen haben dann die Möglichkeit, bis zum 30. Juli 2023 einen Förderantrag einzureichen. Signalisiert eine Institution, dass sie keinen Antrag einreichen wird, behält sich das BMAS vor, auf Basis der Ergebnisse des Interessenbekundungsverfahrens eine andere Institution zur Antragstellung aufzufordern.

Beteiligen sich Institutionen am Antragsverfahren, die bereits thematisch verwandte öffentlich geförderte Projekte durchführen, muss eine organisatorische und finanzielle Trennung der Projekte gewährleistet sein. Entsprechende Abgrenzungsnachweise sind vorzulegen.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Aufforderung zur Antragstellung weder eine Förderentscheidung getroffen, noch eine Förderung in Aussicht gestellt wird.

Die Struktur und der Umfang des Antrags wird durch die jeweiligen mit der Aufforderung zur Antragstellung übermittelten Formulare vorgegeben. Die Antragstellung und Administration der Vorhaben erfolgt über eine Fördermitteldatenbank.

8. Bewertung und Auswahl

Voraussetzung für die Bewilligung einer FIS-Nachwuchsgruppe ist neben der Eignung des/der Antragstellenden ein überzeugendes Projektkonzept, aus dem hervorgeht, inwiefern die Nachwuchsgruppe in inhaltlicher oder methodischer Hinsicht über den aktuellen Stand im Bereich der Sozialpolitikforschung hinausreicht und neue wissenschaftliche Impulse für die Sozialpolitikforschung verspricht. Inhaltlicher Bezugspunkt sind dabei die unter Punkt 1.1 der Förderrichtlinie zur Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik“ vom 3. Mai 2016 genannten Themenkreise.

Überdies werden bei der Prüfung der Interessebekundungen die Eignung und Plausibilität sowie bei der Begutachtung der Anträge folgende Punkte bewertet:

  1. Qualität der inhaltlichen Ausführungen zur fachlichen Ausrichtung und zum Zusammenspiel der in der Nachwuchsgruppe geplanten Qualifizierungsstellen
  2. Qualität des Konzepts für die Anbindung der Nachwuchsgruppen in einen Fachbereich der Hochschule (wissenschaftliches Umfeld)
  3. Interdisziplinäre Verknüpfung und Kompetenzbündelung mit bestehenden For-schungsstrukturen innerhalb der antragstellenden Universität sowie Vernetzung mit externen Institutionen;
  4. Stimmigkeit der vorgesehenen personellen Ausstattung der Nachwuchsgruppe (Personal und sonstige Ressourcen); Stimmigkeit des Zeitplans (Ziel Förderbeginn 2019) und Wirtschaftlichkeit des geplanten Ressourceneinsatzes
  5. Interdisziplinarität und Diversität der geplanten Zusammensetzung der Nachwuchsgruppe;
  6. Wissenschaft-Praxis-Transfer
  7. Analyse und Management der Risiken
  8. Qualität des Antrags

Im Rahmen des Verfahrens sollen die in diesem Sinne besonders relevanten konzeptuellen Punkte in der jeweiligen Interessenbekundung bzw. dem Antrag anhand von Leitfragen herausgearbeitet werden.

Die eingereichten Anträge werden jeweils von zwei Fachgutachter/-innen geprüft. Diese Gutachter/-innen werden so bestimmt, dass sie sowohl den spezifischen fachlichen als auch den interdisziplinären Charakter der jeweiligen Anträge beurteilen können. Auf Basis dieser Gutachten trifft der unabhängige wissenschaftliche FIS-Beirat voraussichtlich bis Mitte September 2023 die fachliche Entscheidung über die Förderfähigkeit der einzelnen Anträge.

9. Bewilligung und Administration

Die Bewilligung erfolgt durch das BMAS im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2023, die Ablehnungen ergehen ebenfalls bis zum 31. Dezember 2023. Ein Anspruch der Antragsteller/-innen auf Gewährung der Zuwendung besteht dabei nicht. Die Bewilligung der beantragten Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in der Förderrichtlinie oder diesem Aufruf Abweichungen zugelassen worden sind.

Mit der Administration des Interessenbekundungsverfahrens hat das BMAS die Gesellschaft für soziale Unternehmensberatung (GSUB mbH) beauftragt. Die Administration des anschließenden Antrags- und Bewilligungsverfahrens ist noch offen und wird zur gegebenen Zeit bekanntgegeben.

10. Evaluation

Das BMAS behält sich vor, die im Rahmen der „Richtlinie zur Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik“ geförderten Maßnahmen evaluieren zu lassen. In diesem Zusammenhang sind die geförderten Nachwuchsgruppen dazu verpflichtet, mit den mit der Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten.

11. Ansprechpartner

Für inhaltlicheRückfragen stehen Ihnen seitens des BMAS die Kolleginnen und Kollegen der FIS-Geschäftsstelle (Telefon: 030 / 18527-4010; E-Mail: ) gern zur Verfügung.

Für Fragen zum Interessenbekundungs- und Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an die GSUB mbH, Kronenstraße 6, 10117 Berlin - telefonisch unter der Beratungs-Hotline: 030 544 533 721 (Erreichbarkeit: Montag, Dienstag, Mittwoch von 09:00 - 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 - 17:00 Uhr) oder per Mail an: .

Berlin, den 27. Februar 2023

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Im Auftrag

Ulrike Hegewald